$ 10. Die Beschränkung der Bedürfnisse. I. ; dadurch die Ansprüche auf die Güterversorgung der Gesamtwirtschaft nicht im mindesten beschränkt, wenigstens nicht, wenn man annimmt, daß die Abnutzung der Brücke durch ihren Gebrauch so klein ist, daß sie vernachlässigt werden kann. Soll überhaupt der Bedarf an einer Brücke befriedigt werden, so muß die Brücke gebaut werden. Ist sie einmal da, kann sie innerhalb gewisser Grenzen in einem gegebenen Zeitraum beliebig oft benutzt werden. Eine Beschränkung der Zahl dieser Benutzungen hat keine Bedeutung für die übrige Güterversorgung, setzt keine Güter oder Produktionskräfte frei für anderweitige Ver- wendung. Eine wirkliche Beschränkung der Ansprüche auf die Güter- versorgung kann hier nur in dem Moment stattfinden, wo die Frage entsteht, ob und wie eine neue Brücke gebaut werden soll. Durch den Preis, der für den Neubau bezahlt werden muß, sowie auch durch den davon abhängigen, aber auch von anderen Faktoren mit bestimmten Preis der jährlichen Benutzung der neuen Brücke wird dann eine be- stimmte Grenze für die Ansprüche gestellt. Das Geld muß irgendwie von den Interessenten aufgebracht werden, Dies kann geschehen durch Erhebung einer Abgabe für jede Benutzung der Brücke oder auch durch Beiträge, die dann im allgemeinen von den Interessenten zwangsweise erhoben werden müssen. Die erste Methode hat den praktischen Nach- teil, daß sie leicht die Benutzung unter die mögliche beschränkt und in- sofern eine Beschränkung der Bedürfnisbefriedigung ohne entsprechende Beschränkung der Ansprüche auf die Güterversorgung bedeutet, und ferner, daß sie oft unverhältnismäßig große Kosten für die Abgabe- erhebung veranlaßt. Aus diesen Gründen hat man bekanntlich in neuerer Zeit immer allgemeiner die alten Brücken- und Wegegelder fallen lassen und ist dazu übergegangen, die Kosten durch Erheben von Zwangsbeiträgen in der einen oder anderen Form zu decken. Was in diesem speziellen Beispiele ausgeführt worden ist, gilt all- gemein für diejenigen dauerhaften Güter, die eine, natürlich innerhalb gewisser Grenzen, beliebige Zahl von Benutzungen gestatten, in ge- wissem Grade auch von einigen persönlichen Leistungen, wie z. B. Orchestermusik im Freien, welche, wenn sie einmal dargeboten werden, ebensowohl von einer größeren Zahl von Personen genossen werden können. In den bisher betrachteten Fällen ist die Erhebung einer Abgabe als Bedingung für die Inanspruchnahme des Gutes, wenn auch vielleicht unzweckmäßig, doch immerhin möglich. Es gibt aber auch eine sehr wichtige Gruppe von Fällen, wo eine solche Möglichkeit ausgeschlossen ist. Es handelt sich hier um solche Leistungen, die allen Personen inner- halb einer gewissen Kategorie ohne irgendwelches Zutun ihrerseits zu- gute kommen. Wir haben nämlich )in bezug auf die Bedürfnisbefriedi- gung zwischen einer aktiven und einer passiven zu unterscheiden. Im ersten Falle setzt die Bedürfnisbefriedigung eine aktive Tätigkeit 57