$ 10. Die Beschränkung der Bedürfnisse. I. edürfnis, sich gegen Infektionskrankheiten zu schützen, kann als Typus einer ganzen Reihe von Kollektivbedürfnissen dienen. Wir haben hier u. a. das Bedürfnis eines Volkes nach persönlicher und Rechtssicherheit im Innern, nach Schutz gegen äußere Feinde usw. zu nennen. Zur Befriedigung solcher umfassender Kollektivbedürfnisse ist eine große wirtschaftliche Zwangsorganisation, der Staat, erforderlich. _Selbst- verständlich ist mit dieser Bestimmung des Wesens des Staates dasselbe nicht erschöpfend charakterisiert. Vom Gesichtspunkt der Wirtschafts- wissenschaft aber ist der Staat eben als eine solche große Zwangs- organisation zur Befriedigung von allgemeinen Kollektivbedürfnissen ines Volkes aufzufassen und die wesentliche Funktion des Staates in derjenigen wirtschaftlichen Tätigkeit, die für diese Bedürfnisbefriedigung erforderlich ist, zu erblicken. Erst von diesem Gesichtspunkt aus tritt die Notwendigkeit des Staates, auf welche so viele dunkle Phrasen ver- schwendet werden, auf Grund rein wirtschaftlicher Erwägungen klar zutage. Diese in der Natur der reinen Kollektivbedürfnisse begründete Notwendigkeit sollte zum Ausgangspunkt der ganzen Finanzwissen- schaft gemacht werden. Erst dadurch bekommt diese Spezialwissen- schaft einen festen Kern, der wesentliche und notwendige Umfang derselben wird von Anfang an mit logischer Notwendigkeit bestimmt und sie wird, was sehr wichtig ist, in ihren organischen Zusammenhang mit der gesamten Wirtschaftswissenschaft gestellt. | Es gibt aber auch Kollektivbedürfnisse mehr lokaler Art, die ZWECK mäßig von kleineren lokalen Zwangsorganisationen versorgt werden. Is typisches Beispiel kann die Eindämmung des Bodens gegen die See dienen. Sobald solche Dammanlagen von hinreichender Stärke und mfang geschaffen sind, dienen sie zum Schutz eines gewissen Areals, Ile Grundbesitzer innerhalb dieses Areals ziehen Vorteil von der An- age, und zwar in rein passiver Weise, so daß es nicht möglich ist, die Zahlung eines Beitrags als Bedingung für die Teilnahme am Nutzen zu stellen. Wir haben also hier wiederum das reine Kollektivbedürfnis vor uns. Die Befriedigung desselben erfordert offenbar eine Zwangs- rganisation der beteiligten Grundbesitzer, also eine Organisation lokaler rt. Das erwähnte Bedürfnis ist in der Tat eines derjenigen Kollektiv- bedürfnisse, welche die Bildung der frühesten kommunalen Organisa- jonen veranlaßt haben. Ein anderes Beispiel solcher lokalen Kollektiv- bedürfnisse ist das Bedürfnis der Straßenbeleuchtung. Wenn die Straßen beleuchtet werden, wird dieser Vorteil von allen Benutzern der Straßen genossen, ohne daß dafür irgendwelche besondere aktive Tätigkeit nötig wäre, und es ist unmöglich, die Leute, die überhaupt das Recht der Straßenbenutzung haben, vom Genuß der Beleuchtung auszuschließen, oder ihnen gegenüber die Zahlung einer besonderen Abgabe zur Be- ingung dieses Genusses zu machen. Die Straßenbeleuchtung ist unter solchen Umständen ein reines Kollektivbedürfnis, für welches SE 5C