- UU -- 3. die Anwendung dieser Grundsätze nicht mittelbar zu vereitelÇn durch Beschränkungen des fareien Kapitalverkehrs, wozu z. B. jedes System der Währungskontrolle zu rechnen wäre, das den An- kauf oder die Ausfuhr von Devisen zum Jweck der Bezahlung eingeführter Waren behindert. 2. Geschäftliche Gleichstellung staatlicher und privater Unternehmen Die Konferenz hat ihr Augenmerk darauf gerichtet, daß gewisse Regierungen, die sich an der Kontrolle oder an der Leitung von Geschäfts-, Industrie-, Bank-, See- transport- oder sonstigen Unternehmen beteiligen, auf Grund ihrer Hoheitsrechte verschiedene Privilegien, Be- freiungen oder sonstige Vorteile zugunsten dieser Unter- nehmen beanspruchen und zuweilen aus Gründen inter- nationaler Höflichkeit die Gewährung ähnlicher Vorteile auch von anderen Ländern erreicht haben. Die Konferenz stellt fest, daß diese Vorteile den damit begünstigten Unternehmen gegenüber ähnlichen privaten Unternehmen eine ungebührlich bevorrechtigte Stellnn. gewähren und erklärt, daß darin ein Eingriff in den ] freien Wettbewerb in Gestalt einer unterschiedlichen Behandlung sonst aleichgestellter Unternehmen liegt. Demgemäß empfiehlt die Konferenz: ' 18 Eine Regierung, die ein Geschäfts-, Industrie-, . Bank-, Seetransport- oder sonstiges Unternehmen ; betreibt oder kontrolliert, sollte in dieser ihrer Eigen- ¡rt schaft, und soweit sie sich an derartigen Unter- ; 3 nehmen beteiligt, nicht so behandelt werden als tz habe sie Anspruch auf irgendwelche Privilegien, Vorrechte oder Befreiung von Steuern oder von | ; sonstigen Verbindlichkeiten, denen im Privatbesitz stehende ähnliche Unternehmen unterliegen. Selbst- verständlich bezieht sich dieser Vorschtag nur auf gewöhnliche Gesschäftsunternehmen in Friedens- zeiten. 3. Gesetzliche Bestimmungen oder Verordnungen in bezug auf den Internationalen Handel Die Konferenz hält es für wichtig, daß die Arbeit des Wirtschaftsausschusses des Völkerbundes und der Inter- nationalen Handelskammer in den Fragen der Berein- fachung der Jollförmlichkeiten), der Ängleichung des Wechselrechts, der internationalen Entwicklung der Han- delsschiedsgerichtsbarkeit und der Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken fortgeseßt wird, um schnell zu allge- meinen Lösungen zu kommen. Demgemäß empfiehlt die Konferenz: Der Virtsschaftsausschuß des Völkerbundes folle, um schnell zu allgemeinen Lösungen zu kommen, die Untersuchungen fortführen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten, zur Angleichung des Wechselrechts, zur internationalen Entwicklung der Handelsschieds- gerichtsbarkeit und zur Bekämpfung unlauterer Handelsvraktiken. Der Völkerbund und die Regie- !) Siehe auch Il, 5: Jollfsörmlichkeiten.