. 1927 in Genf zusammentreten soll und bei der ver- schiedene der vorstehend erwähnten Organisationen vertreten sein werden, zweifellos die geeignetsten Mittel ausfindig machen, um die zahlreichen schwebenden Untersuchungen in ein gemeinsames System zu bringen. Insbesondere soll sie auf Anregung der letzten Völker- bundsversammlung und nach einem Entwurf des be- ratenden Fachausschusses für Verkehrssstraßen und Durchgangsverkehr mit der Durchführung eines Planes für die systematische Sammlung und Ver- breitung allgemeiner Angaben über Verkehrsstraßen und Durchgangsverkehr beginnen. Dadurch soll zwischen den betreffenden Verwaltungen europäischer und außereuropdäischer Länder eine Zusammenarbeit hergestelt werden, die im allgemeinen zur Zeit noch fehlt. Die so gesammelten, zusammengefaßten und veröffentlichten Angaben werden sich insbesondere auf öffentliche internationale Abkommenüberdas Transport- wesen, auf seine verwaltungsmäßige und gesetzgeberische Behandlung in den verschiedenen Ländern, auf im Bau begriffene oder vollendete Anlagen, auf die allgemeine Verkehrsstatistik und auf die wichtigsten Veränderungen der Fracht- und Tarifsysteme beziehen. Sie werden weitesten Kreisen der Transport- und Handelsinteressenten, denen sie zugehen sollen, von größtem Interesse sein. Die Angaben werden es auch dem Völkerbunde ermöglichen, beim Ausbau internationaler Jusammenarbeit in Trans- portfragen tiefer in praktische Einzelheiten einzudringen und genauer, als es auf Grund der allgemeinen Texte der Abkommen möglich ist festzustellen, welche Fortschritte bei praktischer Anwendung der in diesen Abkommen niedergelegten Grundsätze gemacht werden, welche Mög- lichkeiten bestehen, um ihre Anwendung zu erweitern, und welche Schwierigkeiten dem internationalen Transport- wesen etwa erwachsen. Die Virtschaftskonferenz kann natürlich nicht den Ver- such machen, die Stelle der verschiedenen internationalen Organisationen einzunehmen, die die Transportfragen bearbeiten, und die von ihnen behandelten Probleme er- neut zu prüfen; sie kann deren Bemühungen nur billigen und alle in Frage kommenden Behörden dringend bitten, sie im allgemeinen Interesse des internationalen Handels zu unterstützen. 1. Die auf der Konferenz zu Barcelona im Jahre 1921 abgeschlossenen Allgemeinen Abkommen über die Freiheit des Durchgangsverkehrs und über die Rechtsordnung der schiffbaren Wasserstraßen von internationaler Bedeutung sowie die auf der Genfer Konferenz 1923 abgeschlossenen Allgemeinen Ab- kommen über die Internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen und Seehäfen haben die Schwierigkeit der Frage voll berücksichtigt. Die allgemeine Durch- führung der Abkommen würde dem Transport- wesen ein dauerhaftes System der Freiheit und ge- rechten internationalen Behandlung ohne unbillige Diskriminierung gewährleisten, wobei darauf zu achten wäre, daß den ZJolltarifen genügend Spiel- raum bleibt, um ihre möglichst enge Anpassung an die vielseitigen Erfordernisse des Handels zu ermöalichen. Ferner würde die möglichst umfassende Durch- 1 führung des im Jahre 1923 zu Genf abgeschlossenen .' &