Allgemeinen Abkommens über die Vereinfachung der Jollförmlichkeiten die freie Abwicklung des Trans- portwesens sicherlich erleichtern. Daher empfiehlt die Konferenz aus obigen Gründen: Die Staaten, die die obenerwähnten Allgemeinen Abkommen von Barcelona und Genf noch nicht ratifiziert haben, sollten dies sobald wie möglich tun, und möglichst viele Staaten sollten dem Abkommen beitreten; Von der Tätigkeit und Zusammenarbeit der großen internationalen Organisationen, die die Transport- fragen ständig bearbeiten, sind die besten Ergebnisse zu erwarten. Es sind das namentlich folgende Organisationen: die Völkerbundsorganisation für Verkehrs- wege und Durchgangsverkehr durch ihren beratenden FJachausschuß für Verkehrsstraßen und Durchgangsverkehr, der die Verbindungen zwischen den Regierungen vermittelt; die Internationale Handelskammer, der Ver- treter aus den betreffenden Handelskreisen an- gehören; der Internationale Eisenbahnverband, der die eureplifchtz: U zfathe Eisenbahn- rwaltungen in sich vereint; die Stromverwaltungen der europäischen internationalen Flüsse und die verschiedenen internationalen Organisationen zur Vertretung der Interessentenkreise für See- und Luftschiff- fahrt; Daher linptichtt die Konferenz des weiteren: Das bereits hergestellte enge Zusammenarbeiten künftig so fortzuseßen, daß die verschiedenen Seiten der durch den internationalen Verkehr aufgeworfenen Fragen berücksichtigt und die vorgeschlagenen Lösungen in ein gemeinsames System gebracht werden, und daß alle in Frage kommenden Behörden die Bemühungen dieser Organisation unterstützen; Die Konferenz im Seeschiffahrtwessen ist auf gewisse Formen mittelbarer Diskriminierung zwischen den Flaggen aufmertsam geworden, die durch das Fehlen einheitlicher Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Schiffen hinsichtlich der Verkehrssicherheit er- leichtert werden könnten; Sowohl im Interesse der Sicherheit von Leben und Eigentum auf See wie im Interesse des inter- nationalen Überseehandels ist es wünschenswert, daß einheitliche Vorschriften über Konstruktion und Aus- rüstung von Schiffen, soweit sie die Verkehrssicher- heit berühren, in ein internationales Abkommen aufgenommen würden, und daß alle Seemächte diese Vorschriften unter Gewährung der Gegenfeitigkeit annähmen; a) daher nimmt die Konferenz die Tatsache zur Kenntnis, daß nunmehr Maßnahmen zur Ein- führung einheitlicher internationaler Vorschriften auf diesem Gebiete getroffen werden; 19% J.