+ Doppelzählungen. Eine besondere Schwierigkeit liegt für die Etatbearbeitung in der Gefahr von Doppelzählungen, Inner- halb eines Etats besteht die Möglichkeit solcher Doppelzählungen beim Vorhandensein von Spezialnach- weisungen für bestimmte Ausgaben, die mit einem Gesamtbetrage auch im Hauptetat erscheinen, und [erner bei Verrechnungen innerhalb von Verwaltungen, die im Etat mehrfach verbucht sind. Häufig ist die Identität zwischen den in Spezialrechnungen ausgewiesenen Ausgabepositionen und den entsprechenden Kapiteln des Hauptetats schwer festzustellen; dies gilt besonders für die dem französischen Budget General angegliederten Budgets Annexes (vgl. S. 16). Die Ausgaben der Budgeis Annexes wurden, soweit es sich um staatliche Erwerbsbetriebe handelte, nur in Höhe der staatlichen Zuschüsse, bei den Hoheitsverwaltungen nach Abzug der im Budget General des Denenses etwa für sie aufgeführten Ausgaben verarbeitet. Im Gegensatze hierzu wurden bei den selbständig etatisierten Fonds innerhalb der staatlichen Hoheits- verwaltung, wie man sie z. B. in der italienischen Finanzwirtschaft antrifft, grundsätzlich alle Ausgaben verarbeitet; eine Doppelzählung liegt hier vor, wenn ein Teil dieser Fonds in Staatsanleihen angelegt ist, deren Zinsen einerseits als Ausgaben im Etat der Finanzverwaltung, anderseits im Etat des Fonds sowohl als Einnahmen wie bei ihrer Verwendung als Ausgaben erscheinen. Eine Aussonderung war hier nicht möglich; die auf diese Weise doppelt gezählten Beträge sind jedoch nicht groß und infolge der Geldent- wertung nur für den Vorkriegsetat von Bedeutung, Posten zur Verrechnung innerhalb der Verwaltung finden sich wohl in allen Etats, sind jedoch nur in den Etats von Großbritannien und Italien erkennbar aufgeführt. Wenn eine Verwaltung an Stelle einer anderen Leistungen ausführt, so erscheinen u. U. die dafür berechneten Kosten sowohl unter den Ausgaben der eigentlich leistungsverpflichteten als auch unter den Ausgaben der tatsächlich leistenden Verwaltung. Dieser tatsächlich leistenden Verwaltung werden die Kosten jedoch auf dem Verrechnungswege erstattet und in den britischen Etats unter den Appropriations in Aid oder Sums Receivable als Einnahmen nachge- wiesen. Außer diesen Erstattungen werden in den Appropriations in Aid usw. noch reguläre Verwaltungs- einnahmen ausgewiesen, z. B. aus Kolonialkontributionen und aus Sonderfonds, die von den übrigen Etats getrennt sind und der Verarbeitung nicht zugänglich waren. Da ein nicht unbeträchtlicher Teil der Appropriations in Aid bzw. Sums Receivable in solchen Verwal- tungseinnahmen besteht, hätte ihre Absetzung von den Bruttoausgaben in voller Höhe den Grundsatz der Bruttoverarbeitung der Etats für Großbritannien durchbrochen. Anderseits war es nicht möglich, die Erstattungen von den echten Verwaltungseinnahmen zu sondern. Deswegen wurden die Bruttoziffern ohne Abzug der Appropriations in Aid usw. verarbeitet, obwohl hierdurch gewisse Doppelzählungen in Kauf genommen werden mußten. Sofern die Verwaltungseinnahmen aus Kolonialkontributionen her- rühren, bedeutet ihr Nichtabzug eine Hereinnahme von Ausgaben, die in Wirklichkeit nicht vom Mutter- lande, sondern von den Kolonien geleistet werden. Die hierdurch bedingte Fehlerquelle dürfte z. B. für den Nachkriegsetat immerhin etwa 30 bis 40 Millionen £, d. h. 4 bis 5 vH der berücksichtigten Gesamtausgaben ausmachen. Dagegen konnten, wie bereits früher erwähnt (s. oben S. 18), die reinen Erstattungsposten zur Verrech- nung innerhalb des Kriegsministeriums, die sogenannten Internal Credits, teils auf Grund der Angaben des Etats, teils durch Schätzung überall in Abzug gebracht werden. Für Belgien und Frankreich konnten aus den Etats nur vereinzelt solche Verrechnungsposten nachge- wiesen werden. Es ist nicht bekannt, ob derartige Posten tatsächlich nicht in bedeutendem Umfange vorhanden sind oder ob sie nur nicht ersichtlich gemacht werden. In Italien konnten die Verrechnungs- posten abgesetzt werden. Ferner enthalten alle Etats Ausgabebuchungen zur Übertragung von Einnahmen, die der Staat aus Gründen der Kassentechnik an Stelle der eigentlich Empfangsberechtigten empfängt und in vollem Umfange an diese weiterleitet (z. B. die Döpenses pour Ordre in Belgien). Solche Ausgaben sind unberücksichtigt ge- blieben. Dagegen sind die Überweisungen von Staatssteuern, bzw. von Teilen davon, an Gemeinden und Gemeindeverbände als Überweisungen gebucht worden. Es wurden ferner unberücksichtigt gelassen Ausgabeposten, die zum Ausgleich von Steuerausfällen und Steuerrückzahlungen, wie z. B. im belgischen Budget der Non Valeurs et Remboursements, angesetzt sind. Diese Beträge müssen hei der Frage nach der Deckung der Staatsausgaben von der Einnahmeseite abgesetzt werden, Hinzugenommene Beträge. Wie auf der einen Seite Etatposten unberücksichtigt bleiben mußten, waren auf der anderen Seite Beträge zu den Ausgaben hinzuzuzählen. die im Etat nicht enthalten sind. So besteht z. B. in Frankreich und Belgien »o