26 Bei der Besprechung der staatlichen Aufgabengebiete (vgl. Dritten Teil) wird darauf hingewiesen werden, welche Ausgaben jeweils zusammengefaßt sind, und welche Schwierigkeiten der Abgrenzung sich im einzelnen ergeben. Hier sind nur einige allgemeine und immer wiederkehrende Fragen zu erwähnen. Es liegt im Wesen der Sache, daß die staatlichen Aufgabengebiete ineinandergreifen und nicht starr gegeneinander abzu- grenzen sind. So können z. B. Ausgaben für Bildungswesen (Fachschulen) auch mittelbar zur Förderung der Wirtschaft dienen. Die Grenzen zwischen Polizei- und Militärausgaben sind häufig nicht streng zu ziehen. In vielen Fällen ist die Unterscheidung zwischen Ausgaben für die Kolonien und solchen für das Mutterland fraglich, z.B. bei den Ausgaben für die Unterhaltung von Kolonialheeren, die zeitweise im Mutterlande, oder von einheimischen Formationen, die in den Kolonien verwendet werden (vgl. S. 130 ff.), u.a.m. In derartigen Fällen mußte letztlich mit einer gewissen Willkür entschieden werden. Es wurde jedoch das Hauptgewicht darauf gelegt, daß die Behandlung über die ganze Verarbeitung hin in gleicher Weise erfolgte. Eine besondere Schwierigkeit entstand dort, wo ein Ministerium verschiedene, in dem Schema getrennt erscheinende Aufgabengebiete zu verwalten hat. So gibt es z. B. in Belgien ein Ministerium für Justiz und Kirche, eins für Inneres und Gesundheitswesen, eins für Wirtschaft und soziale Fürsorge; Frank- reich besitzt nach dem Etat für 1925 ein Ministerium für Arbeit, Hygiene und Soziales, Italien eins für Justiz und Kirche, eins für Inneres und soziale Aufgaben, zu dem 1913/14 auch noch das Gefängniswesen gehörte. Anderseits kommen für das Kapitel »Wirtschaft« nach dem Aufarbeitungsschema beispielsweise in Frankreich Ackerbau-, Handels- und Gewerbeministerium sowie das Ministerium der Öffentlichen Ar- beiten in Frage. In solchen Fällen mußten die Ausgaben der betreffenden Zentralverwaltung auf die ver- schiedenen Aufgabengebiete aufgeteilt werden, was zum Teil nur mittels Schätzungen möglich war. Wenn hingegen aus dem Verwaltungsbereiche eines Ministeriums nur kleinere Posten zur Einordnung in ein anderes Aufgabengebiet herausgenommen werden mußten, so blieben trotzdem die Ausgaben der Zentralverwal- tung ungeteilt bei dem Aufgabengebiete, zu dem sie vorwiegend gehörten. Wenn das Aufarbeitungsschema bei den Hauptgebieten auch Untergliederungen vorsieht, wie z. B. die Steuer- und Schuldenverwaltung innerhalb der Finanzverwaltung, so wurde eine Aufteilung der Kosten für die Zentralverwaltung auf die zum selben Hauptgebiete gehörigen Teilgebiete nicht vorgenommen. Eine besondere Schwierigkeit ent- stand dadurch, daß in Frankreich ein großer Teil der Pensionen nicht nach den einzelnen Verwaltungs- zweigen aufgegliedert ist. Hier wurden die Gesamtpensionen nach dem Verhältnis der übrigen Personal- ausgaben auf die betreffenden Verwaltungszweige schätzungsweise aufgeteilt. Die hierdurch bedingte Fehlerquelle dürfte unbeträchtlich sein. Eine scheinbare Schwierigkeit entsteht durch die Behandlung der Zinsen. Auf den ersten Blick könnte es erforderlich erscheinen, auch die Zinsen je nach dem Zwecke, für die die Schulden seinerzeit aufgenommen wurden, aufzugliedern, also z. B. die Zinsen auf Anleihen für Rüstungszwecke den Rüstungsausgaben zu- zuzählen usw. Dieses Verfahren würde jedoch, selbst wenn es durchführbar wäre, den Grundsätzen der Bearbeitung nicht entsprechen. Es wurde bereits ausgeführt, daß alle Ausgaben verarbeitet wurden, un- abhängig von der Frage ihrer Deckung. Unter den auf die einzelnen Zwecke aufgeteilten Ausgaben sind also auch diejenigen enthalten, die mit Anleihen finanziert worden sind. Wenn man auch die. Zinsen nach Ausgabezwecken verteilen und mit den übrigen Ausgaben für die gleichen Zwecke addieren würde, so entstände hierdurch bei der Betrachtung einer längeren Finanzperiode eine Doppelzählung, indem der betreffende Aufwand zuerst bei der Verwendung des Kapitalbetrages, sodann später noch einmal als Zinsen und Amortisation erscheinen würde. Verzinsung und Amortisation von Staatsschulden werden deswegen als reine Finanzverpflichtungen des Staates aus früherem Staatsaufwand angesehen und als solche unter dem Aufgabengebiete der Finanzverwaltung zusammengefaßt (über die abweichende Behandlung des Dienstes für werbende Anleihen vgl. oben S. 28). Eine Erläuterung der in den verschiedenen Abschnitten zusammengefaßten Ausgaben erfolgt im einzelnen bei der Besprechung des betreffenden Aufgabengebietes (vgl. Dritten Teil). ; ec. Die Gliederung der Staatsausgaben nach den verschiedenen Ausgabearten. 1. Grundsätzliches. Für die volkswirtschaftliche Bedeutung der Staatsausgaben ist nach den einleitenden Ausführungen neben dem Ausgabezweck die Ausgabeart von entscheidender Bedeutung. Für die Gliederung der Staats- ausgaben nach Ausgabearten sollte die Art und Weise maßgebend sein, in der sich die Staatsausgaben in den Prozeß der Einkommensbildung und Einkommensverwendung eingliedern. Eine Staatsausgabe kann Einkommen beanspruchen oder Einkommen verschieben. Eine Ein- kommensbeanspruchung liegt dann vor, wenn der Staat Arbeitskräfte oder Sachgüter verwendet, um durch sie bestimmte Verwaltungsleistungen zu erzielen. Die Ausgaben hierfür stellen die Kosten der Ver- waltung im engeren Sinne!) dar. Sie teilen sich in die Ausgaben für persönliche Arbeitsleistung und für 1} In den Tabellen bezeichnet als »Ausgaben für die eigentliche Staatsverwaltung«.