CI — den wachsenden Ausgaben anpassen, so bedurfte das Steuersystem einer Beweglichkeit, wie sie in Frank- reich bis zu den endgültigen Reformen der Kriegszeit nur in unzureichendem Maße vorhanden war. Die vier alten Ertragsteuern (Grund- und Gebäudesteuer, Gewerbesteuer, Personal-Mobiliarsteuer, Tür- und Fenstersteuer) waren ausgesprochene Objektsteuern, die äußere Merkmale zur Grundlage der Be- steuerung nahmen. Ihre Erträge konnten nur mit der allmählichen Vermehrung der Objekte wachsen, da eine Erhöhung der zu repartierenden Steuerkontingente die den Objektsteuern anhaftende Ungleich- mäßigkeit untragbar gemacht hätte. Die Stabilität der Ertragsteuern trieb die französische Steuerpolitik unter dem Druck des steigenden Finanzbedarfes zu einer einseitigen Erhöhung der Verbrauchsteuern. Dabei näherte sich die Besteuerung dem Punkt, bei dem eine Steuersatzerhöhung infolge des durch sie bewirkten Konsumrückganges eine Ertragsteigerung nicht mehr zur Folge hat. Die Vermögensverkehr- steuern (Enregistrement und Stempelabgaben) und die Vermögenszuwachssteuern (Erbschaft- und Schen- kungsteuern) entbehrten ebenfalls nicht einer gewissen Beweglichkeit. Wiederholte Tariferhöhungen, die Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs sowie die Zunahme der Kapitalbildung und der Zahl der Trans- aktionen bewirkten ein langsames, aber stetes Steigen ihrer Erträge, Die Ertragsteigerung der Aufwand- wie der Vermögensverkehr- und der Vermögenszuwachssteuern konnte jedoch nicht mit der Steigerung der Ausgaben Schritt halten. Es wurden fast Jahr für Jahr, sei es von der Regierung, sei es von Abgeordneten, Reformvorschläge, die auf eine Umgestaltung der Ertrag- steuern und auf die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer hinzielten, in der Kammer einge- bracht und beraten, aber die Widerstände gegen derartige Reformen waren in der Deputiertenkammer wie im Senat zu groß, als daß die Frage noch vor dem Kriege endgültig hätte gelöst werden können. Wohl wurde unter dem Zwange der steigenden Ausgaben das vom Finanzminister Caillaux eingebrachte Ein- kommensteuerprojekt 1909 in der Kammer angenommen; im Senat konnte sich jedoch die überwiegende Mehrheit nicht mit der Vorlage abfinden, so daß die Beratungen darüber sich von Jahr zu Jahr hinaus- schoben. In Fluß kamen die Reformpläne wieder durch Artikel 3 des Finanzgesetzes vom 30. Juli 1913, in dem die Bestimmung enthalten war, nach der die Grundsteuer vom 1. Januar 1915 in eine Quotitäts- steuer umgewandelt und vom gleichen Zeitpunkte ab die Personal-Mobiliarsteuer und die Tür- und Fenster- steuer außer Kraft gesetzt werden sollte; an ihre Stelle sollte eine allgemeine und progressive Einkommen- steuer treten, ohne daß jedoch in dem Finanzgesetz das »Wie« der Einkommensteuer geregelt wurde. In Ausführung dieser Bestimmung gelangten nach schweren parlamentarischen Kämpfen kurz vor dem Kriege die Reformen der Grund- und Gebäudesteuer und der Kapitalrentensteuer (Gesetz vom 29. März 1914), sowie eine Ergänzungssteuer auf das Gesamteinkommen (Gesetz vom 15. Juli 1914) neben der Personal-Mobiliarsteuer und der Tür- und Fenstersteuer in beiden Kammern zur Annahme. Eine finanzielle. Auswirkung dieser Reformgesetze hätte man naturgemäß frühestens für das Rechnungsjahr 1915 erhoffen können. Der Ausbruch des Krieges machte jedoch die wirksame Durchführung der Reformen, vor allem die Einführung der Einkommensteuer unmöglich, so daß Frankreich mit einem veralteten Steuer- system in den Krieg ging, das dem gewaltig ansteigenden Ausgabebedarf bei weitem nicht gewachsen war. c. Der Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben und der Regierungsentwurf zum Voranschlage für 1914. Das oben festgestellte steigende Mißverhältnis zwischen den ordentlichen Einnahmen und Ausgaben bewirkte, daß das Budget General im den Jahren 1906 und 1908 bis 1910 mit einem Defizit abschloß und in den Rechnungsjahren 1912 und 1913 nur mit Hilfe der Einrichtung des Compte Provisionnel und von vier Comptes Speciaux für Rüstungsausgaben balanciert werden konnte. Tatsächlich waren die Spezialrechnungen nur eine Verschleierung des Defizits: die vier Comptes Speciaux insofern, als ein großer Teil der Rüstungs- Ausgaben außerhalb des Budget General mit außerordentlichen Einnahmen, in erster Linie mit Emissions- erträgen, verrechnet wurde, der Compte Provisionnel, indem die in diesen Geldfonds fließenden außerordent- lichen Einnahmen die Fehlbeträge der Rechnungsjahre 1912 bis 1914 zu decken hatten, In den Compte Provisionnel flossen die monatlichen Zahlungen der Compagnie de V’Est, die einem Kapi- talbetrage von 158,8 Millionen fr. entsprachen, und welche die Gesellschaft als Abzahlung staatlicher Vorschüsse zu leisten hatte, sowie der Budgetüberschuß des Jahres 1911 in Höhe von 125 Millionen £r.9. Die vier Sonderrechnungen für die Rüstungsausgaben waren: 1. Compte de Perfectionnement du Materiel d’ Armement et d’Installation des Services Militaires, 2. Compte de la Defense Nationale et de V’Expedition du Maroc, 3. Depenses Non Recowvrables Interessant la Defense Nationale, 4. Compte de Depenses Afferentes aux Amtliorations de * Armement Naval. (Gesetz vom 30. März 1912.) 1) Expose des Motits du Budaet General de ’Exercice 1918.