c. Die Entwicklung der Einnahmen. Nach Beendigung des Krieges setzte eine lebhafte Aufwärtsentwicklung in allen Zweigen der Wirtschaft ein. Die Moratorien wurden aufgehoben, und die Zwangsbewirtschaftung der Nahrungsmittel allmählich abgebaut. Die Annexion Elsaß-Lothringens mit seinen Bodenschätzen an Eisenerzen und Kali sowie seiner ausgedehnten Textilindustrie erhöhte die Leistungsfähigkeit des nunmehr vergrößerten Frankreich. Hin- zu kam die Belebung der Wirtschaft durch die Wiederaufbauarbeit, die einerseits das Baugewerbe, die Baustoff-, Maschinen-, Eisen- und Möbelindustrie usw. zu lebhafter Geschäftstätigkeit führte und ander- seits die Produktionskraft und Konkurrenzfähigkeit der nach den Ergebnissen modernster Technik wieder- hergestellten Bergwerke und Industriebetriebe erhöhte, In der wiederauflebenden Volkswirtschaft mehrten sich die Warenumsätze, stiegen die Einkommen, erhöhte sich die Steuerfähigkeit des Landes, Ging Frankreich mit einem veralteten, in Umgestaltung be- griffenen Steuersystem in den Krieg, so war ihm durch die Steuerreform während des Krieges ein geeignetes Werkzeug in die Hand gegeben, um die ordentlichen Einnahmen allmählich zu steigern und das Budget- defizit von Jahr zu Jahr zu verringern. Die alten Objektsteuern sahen von dem Ertrag bzw. Einkommen beziehenden Subjekte ab und nahmen zur Grundlage der Besteuerung nur Objekte oder Tatsachen, aus denen auf eine gewisse Ertragfähigkeit zu schließen war. Bei gleichbleibendem Steuersatz konnten somit die Steuererträge nur mit der Vermehrung der Objekte wachsen. Die neuen Schedulensteuern und die Ergänzungssteuer auf das Gesamteinkommen haften dagegen an dem Ertrag und Einkommen beziehenden Subjekt. Stiegen also, wie oben dargelegt, mit dem Wiederaufblühen des Wirtschaftslebens die Einkommen, so mußten auch die Erträge der Steuern auf Einkommen und Ertrag eine steigende Tendenz aufweisen, zumal der Wiederaufbau der Steuererhebungsorgane allmählich‘ eine lückenlosere Besteuerung gewähr- leistete. Die steigenden Warenumsätze kamen zum Ausdruck in der jährlichen Ertragsteigerung der durch das Gesetz vom 25, Juni 1920 eingeführten allgemeinen Umsatzsteuer sowie in dem gleichfalls stei- genden Aufkommen der Verbrauchsteuern. Bei den Vermögensverkehr- und V. ermögenszuwachssteuern wirkte die Zunahme der Kapitalbildung und der Zahl der Transaktionen ertragsteigernd. Zu den wirtschaftlichen Momenten, welche ein Anwachsen der Steueraufkommen begünstigten, traten die Steuererhöhungen, welche sich nach derselben Richtung hin auswirken mußten. Das Gesetz vom 25. Juni 1920 erhöhte die Schedulensteuern, die Ergänzungssteuer auf das Gesamteinkommen, die Vermögens- verkehr- und Vermögenszuwachssteuern (vor allem die Erbschaftsteuer) und verschonte auch nicht die ohnehin schon hohen Verbrauchsteuern. Mit der Umwandlung der 1916 eingeführten wenig ergiebigen Zahlungsteuer in eine allgemeine Umsatzsteuer beendete das genannte Gesetz die Periode der großen Steuerreformen; sie haben Frankreich eine gegenüber dem älteren Steuersystem lückenlosere, beweglichere und der individuellen Leistungsfähigkeit mehr angepaßte Einkommens- und Ertragsbesteuerung gegeben, ohne jedoch den fiskalischen Schwerpunkt von der durch Tariferhöhungen verschärften Aufwands- besteuerung fortzuverlegen. 1912 in vH des ges. 1922 in vH des ges, Ertrag aus: in 1000 fr. Steuer- in 1000 fr. Steuer- aufkommens aufkommens Steuern auf den Aufwand ................. 1 866 007 42 8 639 930 37,5 Steuern auf Einkommen und Er ra 1.328 044 & 10 408 616 45 darunter Kriegsteuern .................. 4 034 068 18 Steuern auf das Vermögen ..................... 1 143 350 3 906 244 17,5 darunter Vermögensverkehrsteuern ........ 700 819 16 2 604 595 11 EEE die Sowohl die Erträge der Staatssteuern als auch die der Departemental- und die einen N obesah A sind als Steuern auf den Aufwand diejenigen ‚Steuern aufgeführt worden, Fähigkeit treffen, al "m reis von Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung ihrer individuellen Leistungs- kömmencberichen ve auf Einkommen und Ertrag solche, die den schon engeren Kreis der Ein- oder vermindernden dom Nie Oder geringerer Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit vermehrenden N Vermösenstra mente erfassen; als Steuern auf das Vermögen endlich solche, die einen auf die 6rmögensträger beschränkten, hinsichtlich der Steuerfähigkeit gehob Kreis von Steuerpflichti treffen. Nach der Übersicht lag das Schwerrenic, gkeit gehobenen ‘reis von Steuerpflichtigen wand. Die aus der scharf an espannten A: rang t dor Besteuerung 1912 bei den Steuern auf den Auf- mangelhaften Ertraech gespannten Au Wandbesteuerung und der. infolge ihres objektiven Charakters AD agsbesteuerung sich ergebende verhältnismäßige Höherbelastung der unteren Einkommen wurde etwas abgeschwächt durch die hohe Belastung des Vermögensverk arch die Registe d Stempelabgaben. Die Zahlen von 1922 lassen ein Sinken d N entulden m, er ar Aufwand um 5,5 vH und ein Steigen des prozentualen A TS der SE Intels der Steuern uf den nteils der Steuern auf Einkommen und Ertrag 70)