handelsbeziehungen. Die Okkupation nahm dem Lande zunächst die zentrale staatliche Organisation, da Regierung und Zentralbehörden das Land verließen. Die offizielle Regierung befand sich während des Krieges in Le Havre und bezog die Mittel zur Erhaltung des Heeres, der belgischen Emigranten und zur teilweisen Durchführung ihrer Verpflichtungen im besetzten Gebiete von seiten der Ententemächte. Es handelte sich dabei um regelmäßige monatliche Zahlungen von 75 Millionen fr. Die Aufrechterhaltung der Beziehungen der belgischen Staatsregierung zu ihren Behörden im besetzten Gebiete stieß naturgemäß auf Schwierigkeiten. Das deutsche Generalgouvernement in Brüssel wurde gemäß der Haager Landkriegs- ordnung die Zentralinstanz der Staatsverwaltung. Es übernahm auch die Finanzverwaltung und damit die Unterhaltung des Verwaltungsapparates, soweit er in Tätigkeit blieb. Für die nicht arbeitenden Teile des Staatsapparates, in erster Linie der Eisenbahn- und Postverwaltung, und die Aufrechterhaltung des Schuldendienstes wurden keine Ausgaben übernommen. Die belgische Regierung in Le Havre stand hier vor gewissen Schwierigkeiten. Die Verbindung zwischen ihr und den Resten des staatlichen Verwaltungsapparates im besetzten Belgien wurde aufrechterhalten durch das Comite National de Secours et d’ Alimentation. Diese Behörde war die Zentralstelle für die Regelung der Lebensmittel- beschaffung und -verteilung im besetzten Gebiete. Die Vollständige Unterbindung der Außenhandels- beziehungen seit Kriegsausbruch machte eine besondere Organisation hierfür zur dringenden Not- wendigkeit. Die deutsche Besatzungsbehörde ließ den belgischen Behörden für die Lösung der mit der Lebensmittelversorgung verbundenen Fragen weitgehend freie Hand. Amerikanische und später spanische und holländische Stellen arbeiteten an der Verproviantierung Belgiens mit. Das Problem der Finan- zierung wurde im Jahre 1914 zunächst so gelöst, daß die belgische Regierung, die Regierung von Groß- britannien und die Banque Nationale de Belgique aus ihren Guthaben im Auslande die notwendigen Mittel zur Verfügung stellten. Vom Jahre 1915 an war eine Zahlungsmöglichkeit an das Ausland aus den be- setzten Gebieten nicht mehr vorhanden. Gleichzeitig konnte die belgische Staatsregierung ihren finan- ziellen Verpflichtungen gegenüber ihren im besetzten Gebiet zurückgebliebenen Beamten, die nicht für die Besatzungsbehörde arbeiteten, nicht mehr direkt nachkommen. Die Schwierigkeiten, die sich aus diesen beiden Tatsachen ergaben, wurden durch eine Verkoppelung der belgischen Staatsverwaltung und des Verproviantierungssystems gelöst. Das erwähnte Comit6 National übernahm die Verpflichtungen der belgischen Staatsverwaltung, soweit sie unbedingt während des Krieges erfüllt werden mußten. Die belgische Regierung in Le Havre stellte ihm dafür monatlich bestimmte Summen zur Verfügung, mit denen die Bezahlung der Lebensmitteleinfuhr möglich wurde. Diese erforderte vom 1. Januar 1915 bis zum 31. Dezember 1916 monatlich 25 Millionen fr., vom 1. Januar 1917 bis zum 30. Juni 1917 monatlich 37'/, Millionen fr. und von da an monatlich 15 Millionen Dollar, die direkt vom Schatzamte der Ver- einigten Staaten zur Verfügung gestellt wurden. Der Aufwand für den in Tätigkeit gebliebenen Teil der Staatsverwaltung konnte im wesentlichen aus den Eingängen des bestehenden Abgabensystems gedeckt werden, wenn es auch infolge der wirt- schaftlichen Zerrüttung des Landes nur geringere Einnahmen als vor dem Kriege bringen konnte. Die Gesetzgebung des Generalgouvernements suchte dem durch einen Ausbau der direkten Steuern, vor allen Dingen durch Einführung einer progressiven Einkommen- und Vermögensteuer abzuhelfen, doch widersetzte sich die belgische Verwaltung diesen Absichten und erklärte sich nur zu einer gewissen Erweiterung und Ergänzung der bestehenden Steuern bereit. So wurde die Gewerbesteuer für die Großbetriebe und die Aktiengesellschaften jetzt entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erhoben, die Verbrauchsteuern wurden erhöht und ein Branntweinmonopol eingeführt. Außerdem wurden spezielle Steuern, z. B. für die Theater sowie auf die Reserven der Gesellschaften und auf den ländlichen Grund- besitz, erhoben. Die umfangreichen Befreiungen von der Grundsteuer wurden beseitigt. Das deutsche Generalgouvernement versuchte außerdem eine Steuer für die ins Ausland Geflüchteten zu erheben und zwar in Höhe des Zehnfachen der Personalsteuerveranlagung für 1914. Da jedoch das Generalgouvernement bei der Eintreibung dieser Steuer auf die Mithilfe der belgischen Verwaltung an- gewiesen war, kam sie bei deren passivem Widerstand nicht zur Durchführung. Durch diese Maßnahmen der Steuerpolitik konnten die zum Ausgleich der vorhandenen Verpflichtungen der Verwaltung notwendigen Einnahmen geschaffen werden, dagegen blieben dem belgischen Staate aus der Einstellung des Schuldendienstes und vielfach notwendigen Gehaltseinschränkungen Verpflichtungen für die Zeit nach Friedensschluß offen, die allmählich einen großen Umfang annahmen. Ihre Abwicklung nach Kriegsende erforderte außerordentliche Mittel. Besondere Aufgaben auf finanziellem Gebiete erwuchsen den belgischen Kommunen. Die wichtigste war bei der völligen Desorganisation der Wirtschaft die Fürsorge für die Arbeitslosen. Außerdem ent- standen den Kommunen durch die Kriegskontributionen besondere Verpflichtungen. Kontributionen wurden im ganzen sechsmal ausgeschrieben und von den belgischen Städten durch Vermittlung der Kreditinstitute in Höhe von 2 280 Millionen fr. geleistet. 87