214 ill. Die inneren Staatsschulden. a. Gliederung der inneren Staatsschulden. Um die Schulden verschiedener Staaten vergleichen zu können, ist es unerläßlich, zunächst sich das Kinteilungsschema vor Augen zu führen, nach dem der jeweilige Schuldenstand von den einzelnen Staaten selbst ausgewiesen wird. Die Abweichungen, die sich schon in der angewandten Terminologie bemerkbar machen, finden ihre Erklärung teils in der historischen Entwicklung der Finanzwirtschaft des betreffenden Landes, teils auch in der Berücksichtigung rein verwaltungsmäßiger Notwendigkeiten. Das Schema, nach dem die Staatsschulden der einzelnen Länder eingeteilt werden, weist die folgenden Unterschiede auf: In Großbritannien enthält die Funded Debt nur solche Schuldtitel, die nicht rückzahlbar sind, d. h. die 2!/,- und 2°/,prozentigen Konsols sowie die mit der Gründung der Bank von England zusammen- hängende Schuld von 13 446 000 £. Die Unfunded Debt enthält hingegen in erster Linie die kurzfristigen Treasury Bills, die langfristigen Exchequer Bonds sowie die Advances on the Credit of Ways and Means, d. h. Vorschüsse der Bank von England zur Deckung eines augenblicklichen Kassendefizits, die jedoch am Schlusse jeden Etatsjahres zurückzuzahlen sind. Außer diesen beiden Schuldengruppen weist Großbritan- nien unter dem Titel Terminable Annuwities durch Einkauf erworbene Renten aus, die vor dem Kriege zu einem großen Teil an Sparkassen zur Anlage von Spargeldern gegeben wurden. Schließlich sind als vierte Schuldengruppe die Other Capital Liabilities zu erwähnen, Anleihen, die auf Grund bestimmter Parlaments- akte für Zwecke der Heeres-, Flotten- und Postverwaltung aufgenommen wurden. Für die Tilgung der allgemeinen Staatsschuld besteht in Großbritannien ein Sinking Fund. Der Old Sinking Fund erhielt die Mittel für die Tilgung durch die Budgetüberschüsse, die rechnungsmäßig an ihn abzuführen waren. Im Jahre 1875 wurde der New Sinking Fund begründet. Periodenweise wurde ein fester Betrag für den Schuldendienst bestimmt. Soweit dieser Betrag zur Zahlung der Zinsen und der Renten sowie zur Deckung der Verwaltungskosten nicht erforderlich war, floß er dem New Sinking Fund zu. Die im Jahre 1884 geschaffene Sinking Fund Annuity war für die Tilgung der bei einer teilweisen Konversion (im Jahre 1884) entstandenen Erhöhung des Kapitalbetrages der Staatsschuld bestimmt. Nach dem Kriege ist die Schuldentilgung durch das Finanzgesetz vom Jahre 1923 in der Weise geregelt, das im konsolidierten Fonds für die Schuldenamortisation einschließlich desjenigen Teils der Schuld, der das Kapital der Ter- minable Annuities repräsentiert, jährlich ein Betrag von 50 Millionen £ ausgeworfen wird (New Sinking Fund 1923)*). Zur Tilgung der Ways and Means Advances soll der New Sinking Fund 1923 nicht ver- wandt werden. Die französische Schuldeneinteilung unterscheidet drei Schuldentypen: die Dette Consolidee, in der die Dette Perpetuelle (3prozentige Rente) und die Dette Amortisable enthalten ist; letztere enthält auch die bedeutsamen Summen‘ der Eisenbahnannuitäten. Die Dette & Cowrt Terme umfaßt 2- bis 10jährige Staatsschuldtitel, während die Dette Flottante sich aus 3-, 6- und 12monatigen Schatzwechseln, aus Vor- schüssen der Bank von Frankreich und aus verschiedenen laufenden Rechnungen zusammensetzt. Auch Belgien kennt wie Frankreich eine Dreiteilung seiner Staatsschuld. Es unterscheidet die Dette Consolidee, unter der die 2*/,- bis 3prozentigen Renten aufgeführt sind, ferner Annuitätenverpflichtungen, deren Hauptposten den Eisenbahnannuitäten zufällt, und die Dette Flottante, die vor allem !/,- bis 10jährige Bons du Tresor und die Vorschüsse der Banque Nationale de Belgique enthält. Die Amortisation der konsolidierten Schuld erfolgt in Belgien durch einen Tilgungsfonds (Fonds d’Amortissement). Er wird durch eine jährliche Dotation sowie durch die Zinsen, die für die zurückgekauften Schuldtitel weiter gezahlt werden, finanziert. Italien weicht von den bisher genannten Einteilungsarten erheblich ab. Für sein Schuldenschema stehen verwaltungsmäßige Rücksichten insofern im Vordergrunde, als die italienische Staatsschuld in An- lehnung an den Aufbau der sie verwaltenden Behörden rubriziert wird. Die in Frage kommenden Behörden sind die Generaldirektion der Staatsschuld (Direzione Generale del Debito Pubblico) und die Generaldirektion des Staatsschatzes (Direzione Generale del Tesoro). Innerhalb des Verwaltungsbereichs der Generaldirek- tion der Staatsschuld wird danach geschieden, ob und in welchem Teil des Staatsschuldbuches die Staats- schuld eingetragen ist. Aus der Verschiedenheit der Kinteilungsprinzipien, denen die Staatsschuld der einzelnen Staaten unter- worfen ist, ergibt sich, daß ein Vergleich der Schuldposten der betreffenden Länder nicht ohne weiteres mög- lich ist. Es müssen Vielmehr Zu diesem Zweck, ohne Berücksichtigung des in den einzelnen Ländern üb- lichen Schuldenschemas, die einzelnen Schuldenposten zu neuen gleichartigen Gruppen zusammengefaßt werden. Erst dann ist die Möglichkeit gegeben, Vergleiche über Höhe und Bedeutung der einzelnen 1) Vorübergehend belief sich der für die Schuldentilgung ausgeworfene Betrag im Finanzjahre 1923/24 auf 40 Millionen £, im Finanz- jahre 1924/25 auf 45 Millionen £. »