— 4950 — b. Die Aufgabenteilung zwischen Staat und Kommunen. Polizei: Staatlich ist im gesamten Lande die Gendarmerie, die dem Kriegsministerium untersteht. Da- neben gibt es staatliche Polizei in verschiedenen besonders »schwierigen« Städten, so in Lyon, Toulon, Mar- seille, Nizza, Metz, Straßburg und Mülhausen. Außerdem unterhält der Staat Grenz- und Hafenpolizei, gibt der Stadt Paris einen Zuschuß zu ihren Ausgaben für Polizeizwecke und bezahlt Polizeikommissare in solchen Kommunen, die infolge ihrer geringen Größe nicht verpflichtet sind, eigene Polizeikräfte anzustellen. Diese Verpflichtung beginnt in Kommunen mit über 5 000 Einwohnern, und zwar müssen die Kommunen bis zu 10000 Einwohnern einen Polizeikommissar, für jede weiteren 10000 Einwohner einen weiteren Kommissar unterhalten. Die Ernennung zum Polizeikommissar erfolgt in Kommunen bis zu 6 000 Ein- wohnern durch den Präfekten, sonst durch den Präsidenten der Republik auf Empfehlung des Innenministers, Unterrichtswesen: Den Departements ist die Verpflichtung auferlegt, die Gebäude der Unterrichts- verwaltung für das Departement zu errichten und zu unterhalten, den akademischen Inspektor des Unter- richtswesens zu besolden und ein Lehrerseminar einzurichten und zu unterhalten. Bei letzterem zahlt jedoch der Staat die Lehrergehälter und kommt für den Unterhalt der Schülerschaft auf. Die Kommunen müssen die Gebäude für den Elementarunterricht errichten und unterhalten, sowie Gymnasien (Colleges) errichten und mindestens fünf Jahre nach Einrichtung einer solchen Anstalt die Gehälter des Direktors und des Lehrkörpers bezahlen. Später garantiert der Staat die Gehälter des Lehrpersonals und gibt Zu- schüsse zur Deckung eines etwaigen Defizits. Die Kommunen haben auch die Gebäude für die staatlichen Lyzeen herzustellen und zu unterhalten; die sonstigen Aufwendungen hierfür tragen Staat und Departe- ments. Die Schulverwaltung liegt in der Hand staatlicher Behörden. Die kommunalen Verpflichtungen auf diesem Gebiete sind rein finanzieller Art und beziehen sich überwiegend auf die Sachkosten des Schulwesens (s.0. S. 264). Wegewesen: Es sind in Frankreich drei Arten von Landstraßen zu unterscheiden: Staatsstraßen (Routes Nationales), die von Paris zu den Grenzen oder zu militärischen und Marine- Stationen führen, wichtige Provinzialstädte mit Paris oder untereinander verbinden oder strategische Bedeutung haben; Departementsstraßen, die die wichtigen Städte des Departements oder benachbarter Departements verbinden; Nebenstraßen (Chemins Vieinaux), die die Kommunen mit den Hauptstädten, mit Eisenbahnstationen und Kleinbahnstationen oder die Kommunen untereinander verbinden. Die Staats- und Departementsstraßen sowie die Straßen von Paris werden als La Grande Voirie bezeichnet und stehen unter der Kontrolle des Ministers der öffentlichen Arbeiten, der in jedem Departement durch den Präfekten vertreten wird. Die Unterhaltung dieser Hauptstraßen erfolgt durch den Service des Ponts et Chaussees. Die Ausgaben werden von der Zentralbehörde und den Departements getragen. Die übrigen Wege (La Petite Voirie) stehen unter Aufsicht des Ministers des Innern. Für ihre Unter- haltung haben die Kommunen aufzukommen, erhalten aber Zuschüsse von den Departements. Die Kosten der Kommunalverwaltung sind nur für die Vorkriegszeit angegeben. Die nachstehende Übersicht enthält die anteilsmäßige Bedeutung der einzelnen Verwaltungskörper auf dem Gebiete des Wegewesens. 1904 1912 1923 s Ver- Ver- Ver- Länge waltungs- Länge waltungs- Länge waltungs- kosten kosten kosten in km in 1000 fr. inkm in1%000 fr, in km in1%000 fr. Routes Nationales ........... 38170 30 615 38 341 35 322 40 0001) . Routes Departementales ....,.. 14564 10 770 14000?) 10 0002) 12 902 . Chemins Vieinau® ,.......... 526222 93 227 538 521 204 256 556 902 Öffentliche Unterstützungen: Die Regelung des öffentlichen Unterstützungswesens, vor allem die Aufgabenteilung auf den verschiedenen Spezialgebieten der öffentlichen Fürsorge ist im Kapitel »Soziale Aufgaben« (S. 294 ff.) behandelt worden. Dort finden sich auch Angaben über die Lasten, die dem Staat, den Departements und den Kommunen aus der Erfüllung dieser Aufgaben erwachsen. c. Die staatlichen Überweisungen. ; Das finanzielle Verhältnis von Staat, Kommunen und Provinzen findet seinen Niederschlag in den staat- lichen »Überweisungen«, die bei der Aufarbeitung der Etats ausgesondert wurden. Der auf die einzelnen Verwaltungszwecke davon entfallende Anteil geht aus der nachstehenden Übersicht hervor: es konnte jedoch nicht zwischen Überweisungen an Provinzen und solchen an Kommunen unterschieden werden. Auf den Zweck der Überweisungen ist, soweit er festzustellen war, bei der Behandlung der einzelnen öffentlichen Aufgabengebiete (s. oben Dritten Teil, S. 107ff.) hingewiesen worden. 1) Gesehätzt (1921 = 39534 km). — ?®) Geschätzt. ACH