durch physische oder juristische Personen zu verstehen, welche im Auslande wohnen bzw. ihren Sitz im Aus- lande haben, und das Verbuchen dieser ausländischen Valuten in das Konto. dieser Personen sowie jegliche Disponierung mit, ausländischen Valuten und Devisen für Rechnung der erwähnten Personen. Der Überweisung von ausländischen Valuten ist die Weiterveräußerung von Devisen (Schecks, Anweisun- gen, Akkreditiven auf das Ausland, ausländischer Wechsel und jeder Art von Auszahlungen nach dem Auslande in ausländischer Währung) gleichzustellen. Physische und juristische Personen, die nicht die Rechte einer Devisenbank besitzen, dürfen ıhnen ge- hörende Devisen nur ‚an Devisenbanken weiterver- äußern. Devisenbanken dürfen die durch sie erwor- benen Devisen nieht an elnen Erwexber herausgeben. der nicht die Rechte einer Devisenbank besitzt. $ 3. Der Finanzminister kann in einzelnen Füllen physischen und juristischen Personen, die nicht die Rechte einer Devisenbank besitzen, die Ausführung von Operationen mit auslündischen Valuten, die aus- schließlich den. Devisenbanken vorbehalten ist, er- lauben. $ 4. Den Devisenbanken ist es erlaubt, ausländische Valüten ins Ausland ausschlieBlich in den Fällen zu überweisen, in denen die Überweisung folgenden Zwecken dient: 1. Begleichung ausländischer Verpflichtungen, die aus der Einfuhr von Waren aus dem Auslande herrühren. 2. Bezahlung von Nachnahmen auf aus dem Aus- lande eingeführte Waren. 3. Deckung von Expeditions- und Transportkosten auf Waren, die aus dem Auslande eingeführt sind, sowie des Zolls, der in ausländischer Valuta bezahlt ist. Bezahlung ausländischer Schulden, die aus wirt- schaftlich begründeten Anlässen entstanden sind, einschließlich der Bezahlung von Zinsen auf diese Schulden. ; Auszahlung von Dividenden auf Aktien, deren Besitzer im Auslande wohnen, ebenso. von Tan- tiemen, die ım Auslande wohnhaften Personen zustehen. | Bezahlung von auslündischen Versicherungs- und Rückversicherungspr&mien.