5 einer Devisenbank im Sinne des vorhergehenden Ab: schnittes ist außerdem erforderlich, daß jeder Wechsel mit einem entsprechenden Vermerk der Finanzbehörde versehen wird, die die Erlaubnis zur Versendung er- teil hat oder mit einem Vermerk der Devisenbank, durch ‚deren Vermittlung. die Versendung erfolgte. Soleh ein Vermerk muB auf dem Wechsel auf der linken Seite vor dem Texte gemacht werden und hat folgenden Wortlaut: …fezwolono na wyslanie zagranice dnia . . . . . 1926 ..r L.... Izba Skarbowa (in Schlesien Finanzabteilung der Schlesischen Wojewodschaft) wool. sofern der Wechsel mit Genehmigung der Finanz- behörde fortgesandt wird, oder ,Wyslano zagranice dnia . .. .. . 192 . . . r “ Bank NN (Firmenstempel der Bank) falls der Wechsel durch. Vermittlung einer Devisen- bank herausgesandt wird. $ 13. Postsendungen nach dem Auslande, die Zins- oder Dividendenpapiere oder Kupons dieser Papiere enthalten, sind ohne vorherige Erlaubnis der Finanz- behórde (8 42) verboten. Mit vorher erteilter Erlaubnis ist die Versendüng aber nur in Wertbriefen und Wert- paketen gestattet. Der Finanzminister kann eine allgemeine Genehmi- gung zur Versendung der in dem vorhergehenden Ab- satze dieses Paragraphen genannten Valoren bezüglich einer bestimmten Art derselben oder bezüglich eines bestimmten lnstituts erteilen. $ 14. Die Überweisung von barem Geld ins Ausland durch die Post in polnischer oder ausländischer Wäh- rung bedarf der Genehmigung der in $ 42 erwähnten Finanzbehórde. III. Ausfuhr von Geld und Valoren in. das Ausland. . 8$ 15. Die Mitnahme von barem Gelde, Schecks, An- weisungen, Akkreditiven und aller anderen Zahlungs- verpflicehtungen, sowohl in ausländischer: als auch in polnischer Währung ist mit Ausnahme von Wechseln ohne besondere. Erlaubnis bis zur Höhe von 1000 pari- tätischen Ztoty jeder Person erlaubt, die sich durch besonderen ausländischen Paß ausweist, oder, falls ein Paß für mehrere Personen (Familie) ausgestellt ist, ebenfalls 1000 Zloty für alle diese Personen zusammen. 4