J Wenn die Person, die ins Ausland reist, in .dem Passe ein Visum besitzt, das sie zum mehrmaligen Überschreiten der Grenze berechtigt, so darf sie im Laufe eines Kalendermonats zusammen nieht mehr als den Gegenwert von 1000 paritätischen Zloty ausführen, Personen, die nach dem Gebiete der Freien Stadt Danzig reisen, haben das Recht, unter Legitimierung durch Personalausweis ohne Erlaubnis eine Summe, die den Gegenwert von 950 paritütischen Zloty dar- stellt, auszuführen. Personen, die die Grenze auf Grund eines Grenzüber- schreitungs - Erlaubnisscheines, Dauerpassierscheines usw. überschreiten, haben bei einmaliger Überschrei- tung das Recht zur Mitnahme einer Summe, die dem Gegenwert von 100 paritütischen Zloty entspricht, je- doch nur monatlieh bis zur Hóhe von 500 paritätischen Zloty. Zur Ausfuhr hóherer Geldsummen als in den oben- erwühnten Absützen 1—4 angegeben ist, ebenso zur Ausfuhr von Wechseln ist die Genehmigung der Finanz- behórde (8 42) erforderlich. Diejenige Person, welche eine solche Erlaubnis besitzt, darf einmalig außer der in dem Erlaubnisvermerk erwähnten Summe einen Be- trag mitnehmen, dessen Ausführ laut Absatz 1—4 dieses Paragraphen zulüssig ist. Einbegriffen in obigen für die einmalige Ausfuhr oder Mitnahme freigegebenen Beträgen sind 100 Zloty in Silber, deren Ausfuhr auf Grund des 8 2 der Verord- mung des Präsidenten der Republik vom 27. 8. 24 be- treffend Ausfuhr von Gold und Silber ins Ausland zu- lässig ist. , $16. Die Ausfuhr von Zins- und Dividendenpapieren Und daza gehôrigen Kupons erfordert die Genehmigüng der Finanzbehürde (8 42) ohne Rücksicht darauf, ob die Ausfuhr zum Zwecke des Verkaufs oder der Verpfün- dung an physische oder juristische Personen erfolgt, die im Ausland wohnen. bzw. dort ihren Wohnsitz haben. Verboten ist auch die Ausfuhr, wenn es sich um irgendeinen anderen Zweck. handelt. Der Finanzminister kann bestimmten Instituten die Erlaubnis zur Ausfuhr der in vorstehendem Absatz dieses Paragraphen erwühnten Valoren für bestimmte Gattungen erteilen. § 17. Die Wiederausfuhr bzw. Mitnahme bei der Rückkehr nach dem Auslande ist bezüglich sümtlicher Wertpapiere, . Bargeld. Schecks, Anweisungen, Akkre-