11 mit Ausnahme der Inkassi, auf welche sich ıdie Bestim- mungen der $8 23— 29 dieser Verordnung beziehen, ist nür durch Vermittlung der Bank Polski oder einer De- visenbank zulüssig. Unter diese Bestimmung fallen nicht die Forderungen für Waren, welche im kleinen Grenzverkehr aus dem Lande ausgeführt werden. Die Betrige, welche im Sinne der in vorstehendem Absatz enthaltenen Verordnung eingezogen sind, wer- den durch die Bank Polski bzw. die Devisenbanken dem Exporteur zur Verfügung gestellt. iDispositionen über diese Summen für Rechnung physischer oder juristischer Personen, welche ihren Wohnsitz bzw. ihre Wohnung im Inlande haben, wird ausschlieBlich in Zloty zum Kurse desjenigen Tages stattgegeben, an dem die einzelnen Dispositionen durch die Bank erledigt wer- den; dagegen sind Dispositionen über diese Summen zu- gunsten physischer oder juristischer Personen, welche ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, nur zulässig unter Befolgung der Vorschriften in den $8 4—8 dieser Verfügung. $ 21. Der Exporteur erhält von der Bank Polski oder von der Devisenbank bei Erteilung des Tnkassoauftra- ges eine entsprechende Valutabescheinigung, die bei der Grenzüberschreitung dem Zollamt bzw. bei dem Übergang über die polnisch-danziger Grenze den Or- ganen der Grenzkoníirollstellen der Finanzbehórde vor- gelegt werden muB. . Die erhaltenen Inkassoaufträge sind durch die Bank Polski bzw, die Devisenbanken im Auslande im Wege tatsächlichen Inkassos, ohne Teilnahme desjenigen Ex- porteurs, für idessen Rechnung der Betrag eingezogen wird, auszuführen. Außerhalb eines tatsächlichen In- kassos dürfen Valuten als Gegenwert für den in Rede stehenden Exporterlós der Ware nur angenommen wer- den, wenn nachgewiesen wird, daß die zur Zahlung an- gebotene Summe tatsächlich den Gegenwert für die- jenige exportierte Ware darstellt, für welche der In- kassoaufirag erteilt wurde. Die Valutabescheinigung muB auf den Namen der- jenigen Person oder Firma lauten, welehe der die Va- lutabescheinigung ausstellenden Bank das Inkasso des Gegenwertes der ausgeführten Ware erteilt. Aus irgend- Welchem Grunde nicht benutzte Valutabescheinigungen müssen der Bank, welehe sie ausgestellt hat, zurück- gegeben werden.