12 : Das Abíreten von Valutabescheinigungen ist ver- boten; desgleichen die Benutzung durch eine andere Person als den tatsächlichen Exporteur, für den sie im Sinne der Vorschriften des Absatzes 1 dieses Paragra- phen ausgestellt ist. $ 22. Die Exportvaluta muß innerhalb eines Zeit- raumes von höchstens drei Monaten, vom Tage der Ausstellung der Valutabescheinigung gerechnet, ein- gehen. Obiger Termin kann mit Genehmigung der Finanzbehörde (§ 42) verlängert werden, Sofern der Exporteur vor Ablauf des Inkassotermins der Bank Polski bzw. der Devisenbank Dokumente vor- legt, durch welche ausländische Zahlungen gemäß $ 4 dieser Verordnung bestätigt werden, so ermäßigt sich die aus dem. Inkasso. abzuführende Summe ent- sprechend. Mit den eingereichten Dokumenten ver- fährt die Devisenbank in der Weise, als ob die Über- weisung der Valuten in das Ausland (88 5—8 der Ver- ordnung) stattgefunden hàütte. Obiges gilt nicht für die Exportvaluta, welche im Sinne des $ 23 an die Bank Polski verkauft werden muß. VI. Einziehung von Forderungen für ausgeführte Waren mit der Verpflichtung des Verkaufs der eingezogenen Valuta an die Bank Polski. .8 28. Die Einziehung des ganzen Gegenwertes. für zum Zwecke des Verkaufs aus Polen ausgeführte nach- stehende Artikel: sämtliche Arten unbearbeiteten Holzes, bearbeitetes Holz in Gestalt von Balken einschl. Sleeper, Bohlen, Bretter und Latten, Kisenbahnschwellen, belgische Klötze und Kichenklötze, Naphtha-Rohprodukte, Eier, Weizen, Hafer, Gerste, Erbsen und Bohnen, Hopfen, Kleesaat, Zucker- und Futterrüben, StallVieh, Horn- vieh, Pferde, lebende Gänse, frisches Fleisch, ge- salzenes und gefrorenes Fleisch, Speckseiten, ist ausschließlich durch Vermittlung der Bank Polski gestattet. Die ausländische Valuta, die aus dem Export obiger Artikel erzielt wird, muß an. die Bank Polski in einer Menge verkauft werden, welche periodisch durch den Finanzminister für die Maß- und Gewichtseinheiten bzw. für die Stückzahl dieser einzelnen Artikel festgesetzt wird,