1 Die auf Grund des § 27, Abs. 1, der Bank Polski zu- geführten Summen, die aber im Sinne des § 27, Abs. 3 bis 4, und 8 28, Abs. 1, nicht dem Verkauf an dip Bank Polski unterliegen, werden durch die Bank Posi dem fraglichen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Dispo- sitionen über diese Summen für Rechnung physischer oder juristischer Personen, welche ihre Wohnung bzw. thren Sitz im Inlande haben, sind ausschließlich in Zloty zum Kurse des Tages der Ausführung der be- treffenden Dispositionen zu erledigen. Dagegen unter- liegen Dispositionen mit diesen Summen für Rechnung physischer oder juristischer Personen, die ihre Woh- nung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, den in den 88 4—8 enthaltenen Bestimmungen. |: $39. Unternehmungen, welche unter die Bestimmun- gen des 8 26 fallen, sind verpflichtet, die ihnen zu- stehenden ausländischen Forderungen für ausgeführte Waren in einem Zeitraum von höchstens 3 Monaten, vom Datum der Ausstellung der Valutabescheinigung ge- rechnet, (8 27, Abs. 2) einzukassieren. Obiger Termin kann durch die im $ 42 genannte Finanzbehóürde ver- làngert werden. VI. Rechnungen in auslündischer Wührung, Erteilung von Krediten. in ausländischer Währung und Aus- zahlung von Überweisungen in dieser Währung. $ 30. Die Führung von Rechnungen, die Annahme jeglicher Art von Einlagen in ausländischen Valuten, deren Verzinsung, sowie die Ausführung von Zahlungen zu Lasten dieser Rechnungen bzw. Rückzahlungen der Einlagen in effektiver ausländischer Währung, sind ohne Begrenzung denjenigen Unternehmungen erlaubt, die zur Ausübung bankgewerblicher Tätigkeit, sei es auf Grund ihrer Statuten, oder kraft besonderer Kon- zessionen, welche auf Grund der Verordnung des Prüsi- denten der Republik vom 27. Dezember 1994 erteilt wurden, dazu berechtigt sind. $ 81, Alle Dispositionen über Summen auf Konten in ausländischer Währung für Rechnung physischer oder Juristischer Personen, welche ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Inlande haben, unterliegen keinerlei Beschrän- kung. Diese Vorschrift betrifft jedoch nicht Summen in ausländischer Währung, die auf diese Rechnungen aus dem: Inkasso des Gegenwerts für nach dem Auslande ausgeführte Waren gelangt sind (88 20— 939), Dagegen 1F