17 b) Einzahlungen physischer oder juristischer Per- souen, die ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Aus- lande haben, sowie alle Eingünge von anderen aus- ländischen Rechnungen sind unbegrenzt zulässig. ^?) Auszahlungen im Rahmen der Deckung, die sich auf dem Konto befindet; sind ohne Beschränkung zulässig. $8 37. Die Postsparkasse, ihre Filialen und die Post- dmter als Annahmestellen der Postsparkasse dürfen Ein- zahlungen auf Dei ihnen und ihren Filialen geführte Konten physischer und juristischer Personen, welche ihre Wohnung bzw, ihren Sitz im Auslande haben. bis zur Hóhe von 100.— Zloty, ohne Beachtung der im $ 36, Punkt a, enthaltenen Vorschriften, annehmen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Summe aller durch ein und die- selbe Person auf ein solches Konto gleichzeitig geleiste- ten Einzahlungen 100.— Zloty nicht übersteigt. $ 38. Das Erkennen ausländischer Rechnungen ($ 35) und überhaupt die Hergabe von Auszahlung auf Polen nach dem Auslande für Rechnung physischer und juri- stischer Personen, welche ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, ist in jeder Form verboten, wenn die betreffende auslündische Person bzw. Firma der Devisenbank dafür auslündische Valuta zur Verfügung stellt. Der.V'erkanf polnischer Valutà an Ausländer ist also verboten. Der Finanzminister ist berechtigt, obiges Verbot auf eine bestimmte Zeit oder bis auf Widerruf für einzelne oder alle Devisenbanken aufzuheben oder auch die Auf- liebung von der Beachtung bestimmter Formalitäten und Bedingungen abhüngig zu machen. 8 39. Das Erkennen auslündischer Rechnungen ($ 35) bzw. die Überweisung von Geld nach dem Auslande, welches die Bezahlung eines vom Auslande nach Polen zum Inkasso gesandten, in Polen zahlbaren Wechsels darstellt, ist erlaubt, wenn auf dem Wechsel der im 8 18, Abs. 3, erwühnte Vermerk der Finanzbehórde bzw. der Devisenbank vorhanden ist. Wenn der Wechsel einen solchen Vermerk nicht aufweist, so darf die Devisenbank die ausländischen Rechnungen mit dem einkassierten Wechselbetrage erkennen bzw. den "Betrag ins Ausland überweisen, unter der Bedingung, daf sie. die Person, welche den Wechsel ins Ausland gesandt hat (letzter inländischer Girant vor Absendung des Wechsels ins Ausland bzw. der Akzeptant, welcher den Wechsel ins