20 Unternehmungen, die der Aufsicht unterliegen, Revi- Sionen durchzuführen, von den Leitern und dem Per- sonal Auskünfte jeder Art zu verlangen, sowie in sámt- liche Akten, Bücher und Korrespondenzen zwecks Prü- fung Einsicht zu nehmen. § 45. Die Bankunternehmungen sind verpflichtet, sich genau nach den Instruktionen zu richten, welche im Rahmen dieser Verordnung durch den Finanz- minister oder die Finanzbehürde (8 42) gegeben werden, sowie auch ein Register der mit ausländsichen Valuten und Devisen getätigten Transaktionen sowie auch der Umsätze: auf den Auslandskonten nach einem vom Finanzminister festgesetzten Schema zu führen. Die Bankunternehmungen sind verpflichtet, auf Verlangen des Finanzministers bzw. der Finanzbehórde (S 42) alle Angaben, Erläuterungen und Belege zu liefern, welche sich auf Transaktionen mit ausländischen Devisen und den Geldverkehr mit dem Auslande beziehen. $ 46. Die Bestimmungen der 88 42—45 gelten gleich- zeitig für die Unternehmungen, die nicht Banken sind, wenn sie im Rahmen dieser Verordnung.Trans- aktionen in Valuten oder Transaktionen; aus denen sich. Geldverkehr mit dem Ausland ergibt, tätigen. $ 47. Gegen die von den Finanzkammern bzw. der Finanzabteilung der Wojewodschaft Schlesien in der Angelegenheit, auf die sich diese Verordnung bezieht, erlassenen Verfügungen, kann Beschwerde beim Finanzministerium geführt werden. X. Besondere die Bank Polski betreffende Bestimmungen, $ 48. Die Bank Polski ist ermächtigt, außer den ihr zustehenden Befugnissen als Devisenbank, unbeschränkt hinsichtlich Summe und Art Bargeldbetrüge, Schecks, Überweisungen, Akkreditive, Wechsel, sowie Geldver- pflichtungsscheine jeder Art, sowohl in ausländischer als auch in polnischer Währung, ins Ausland auszufüh- ren oder in mit Amtssiegel versehenen Paketen durch die Post zu versenden. XI. Schlugbestimmungen, § 49. - Verfügungen betr. Zuerkennung von Rechten als Devisenbank auf Grund der vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Justizminister erlassenen. Ver-