1J ^dische Filialen auslündischer Unternehmun- g ;tändige Vorstände von gewerblichen oder c delsanlagen im Inlande, auch wenn diese ntum physischer und juristischer Personen e die ihren Wohnsitz im Auslande haben. x : . £ führung der Verordnung und Kontrolle über die Ausführung. ^ Mie Kontrolle über die Ausführung der Bestim- a dieser Verordnung üben die Finanzkammern | arboweé) bzw, in Schlesien die Finanzabteilung | *wodschaft in folgenden Ortschaften aus: Varschau für die W ojewodschaften Warschau, in, Bialystok; uck für die Wojewodschaften Wolhynien und sien; Vilna fir die Wojewodschaften Wilna und pgródek; 6d2 für die Wojewodschaft Lódz; osen für die Wojewodschaft Posen; raudenz für die Wojewodschaft Pommerellen; emberg für die Wojewodschaften Lemberg, opol, Stanislau; rakau für die Wojewodschaft Krakau; attowitz (die Finanzabteilung der Schlesi- ! Wojewodschaft) für die Wojewiodschaften ‘sien und Kielce. Jie in $ 49 angegebenen Finanzkammern bzw. . hzabteilung der Schlesischen Wojewodschaft e Aufsicht über die den Verkehr in ausländi- 'uten, Devisen und den Geldverkehr mit dem betreffenden Angelegenheiten, sowie über Bankunternehmungen, die sich in den ihnen Bezirken befinden. Diese Aufsicht ist Í Grund des Artikel 9 des Gesetzes vom 923 lant dem in Verfügung vom 23. Juli 1996 + P. Nr. 83, Abs. 463) festgelegten Wortlaut, ^uf Grund des $ 88 der Verordnung des Prä- ler Republik vom 27. Dezember 1994 (Dz. U. 114, Abs. 1018) übertragen worden. elder Ausübung der im vorstehenden Para- enannten Aufsicht sind die im $ 42 erwähn- zkammern im. besonderen dazu berechtigt,.in in