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        <title>Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926</title>
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  <text>
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        <pb n="1" />
        Polnische Wirtschaftsgesetze
in deutscher Übersetzung
Veröffentlicht
im Auftrage der Handelskammer zu Danzig
Nr. 3
Die polnische Devisenordnung
vom 15. August 1926
Danzig 1926
DRUCK VON A. W. KAFEMANN OG. M. BH. DANZIG
        <pb n="2" />
        Im Rahmen dieser Veröffentlichungen sind bereits erschienen:
Nr. 1 (fortlaufend) Zolltarif (bezw. Zollhandbuch) für
Danzig und Polen
Nr. 2 Ratgeber für den Zollverkehr
        <pb n="3" />
        on der Handelskammer zu Danzig
nentgeltlich zugestellt
        <pb n="4" />
        Polnische Wirtschaftsgesetze
in deutscher Übersetzung
Veröffentlicht
im Auftrage der Handelskammer zu Danzig
Nr. 3
Die, polnische Devisenordnung
vom 15. August 1926
Danzig 1926
DRUCK VON A. W. KAFEMANN G.M.B.H. DANZIG
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        Die polnische Devisenordnuns.

(Verordnung des Finanzministers im Einvernehmen

_ mit dem Justizminister vom 15. August 1926.)
I. An- und Verkauf von ausländischen Valuten sowie
ihre Überweisung nach dem Auslande,

$ 1. Der An- und Verkauf sowie der sonstige Er-

werb und die Veräußerung ausländischer Valuten im
Inlande ist erlaubt. Berufsmäßig dürfen sich mit dieser
Tätigkeit physische und juristische Personen. befassen,
die hierzu auf Grund ihrer Statuten oder auf Grund
besonderer Konzession, gemäß Verordnung des Präsi-
denten der Republik vom 27. 12. 24 über die Bedingun-
gen der Ausführung der Banktütigkeit und die Auf.
sicht über diese Tätigkeit, berechtigt sind.

$ 2. Die Überweisung ausländischer Valuten in das
Ausland ist nur durch. Vermittlung der Bank Polski
und solcher Unternehmungen gestattet, die als Banken
im Sinne des 8 1 der Verordnung des Präsidenten der
Republik vom 27. 12. 24 angesehen werden und denen
der Finanzminister besondere. Erlaubnis zur Ausübung
dieser Tätigkeit erteilt hat.

Diese Unternehmungen erhalten die Bezeichnung
„Devisenbank“.

Der Erteilung der Rechte als Devisenbank muß der
Nachweis vorausgehen, daß das betreffende Institut
über ein Kapital in der durch die §§ 10, 13 und 17
bzw. 101 der Verordnung des Präsidenten der Republik
vom 27. 12. 24 vorgeschriebenen Hóhe verfügt und
mindestens 1000 Stück Aktien der Bank Polski als
Eigentum besitzt. Diese Aktien müssen bei der Bank
Polski wührend der ganzen Zeit deponiert sein, wüh-
rend welcher die betreffende Bank die Rechte einer
Devisenbank besitzt und die Tätigkeit als solche ausübt.

Die Rechte als Devisenbank stehen in gleichem Maße
gleichzeitig der Zentrale wie auch allen übrigen Ab-
teilungen bzw. Filialen des Unternehmens zu, wenn das
Dekret über die Erteilung dieser Rechte an das frag-
liche Unternehmen keinerlei Vorbehalte in dieser Hin-
sicht enthält.

Als Überweisung in das Ausland sind u. a. auch die
Einlage ausländischer Valuten und Devisen als Depot
        <pb n="7" />
        durch physische oder juristische Personen zu verstehen,
welche im Auslande wohnen bzw. ihren Sitz im Aus-
lande haben, und das Verbuchen dieser ausländischen
Valuten in das Konto. dieser Personen sowie jegliche
Disponierung mit, ausländischen Valuten und Devisen
für Rechnung der erwähnten Personen.

Der Überweisung von ausländischen Valuten ist die
Weiterveräußerung von Devisen (Schecks, Anweisun-
gen, Akkreditiven auf das Ausland, ausländischer
Wechsel und jeder Art von Auszahlungen nach dem
Auslande in ausländischer Währung) gleichzustellen.

Physische und juristische Personen, die nicht die
Rechte einer Devisenbank besitzen, dürfen ıhnen ge-
hörende Devisen nur ‚an Devisenbanken weiterver-
äußern. Devisenbanken dürfen die durch sie erwor-
benen Devisen nieht an elnen Erwexber herausgeben.
der nicht die Rechte einer Devisenbank besitzt.

$ 3. Der Finanzminister kann in einzelnen Füllen
physischen und juristischen Personen, die nicht die
Rechte einer Devisenbank besitzen, die Ausführung
von Operationen mit auslündischen Valuten, die aus-
schließlich den. Devisenbanken vorbehalten ist, er-
lauben.

$ 4. Den Devisenbanken ist es erlaubt, ausländische
Valüten ins Ausland ausschlieBlich in den Fällen zu
überweisen, in denen die Überweisung folgenden
Zwecken dient:

1. Begleichung ausländischer Verpflichtungen, die
aus der Einfuhr von Waren aus dem Auslande
herrühren.

2. Bezahlung von Nachnahmen auf aus dem Aus-
lande eingeführte Waren.

3. Deckung von Expeditions- und Transportkosten

auf Waren, die aus dem Auslande eingeführt
sind, sowie des Zolls, der in ausländischer Valuta
bezahlt ist.
Bezahlung ausländischer Schulden, die aus wirt-
schaftlich begründeten Anlässen entstanden sind,
einschließlich der Bezahlung von Zinsen auf
diese Schulden.

; Auszahlung von Dividenden auf Aktien, deren
Besitzer im Auslande wohnen, ebenso. von Tan-
tiemen, die ım Auslande wohnhaften Personen
zustehen.

| Bezahlung von auslündischen Versicherungs- und
Rückversicherungspr&amp;mien.
        <pb n="8" />
        ô
7. Bestreitung von. Kosten für den ausländischen
Aufenthalt, der nachgewiesen sein muB, bis zur
Hôhe von 1000 paritätischen Ztoty (Goldztoty)
monatlich für die Familie.
Sämtliche anderen. wirtschaftlich begründeten
Zahlungen, sofern die Summe nicht den Gegen-
wert von 1000 paritütischen Zloty übersteigt.

In allen anderen Fällen, die oben nicht vorgesehen
sind, dürfen Aufträge zur Überweisung ausländischer
Valuten nur mit jedesmaliger Erlaubnis der Finanz-
behórden ausgeführt werden, die in § 42 dieser Ver-
ordnung angegeben sind.

§ 5. Bei der Uberweisung der auslindischen Valuten
zur Begleichung ausländischer Verpflichtungen, die
durch die Einfuhr von Waren aus dem Auslande ent-
standen sind, ist die Devisenbank verpflichtet, vom Auf-
traggeber eine Faktura anzufordern, die durch den
ausländischen Verkäufer der Ware ausgestellt ist, so-
wie die Quittung des Zollamts, durch die die Zollab-
fertigung bestätigt wird; wenn die Ware aus dem Ge-
biete der Freien Stadt Danzig eingeführt ist, muß: als
Nachweis der Duplikatfrachtbrief vorgelegt werden,
wodurch die Einfuhr der Ware aus obenerwähntem
Gebiet festgestellt wird.

Alle obigen Nachweise müssen in der Devisenbank
im Original niedergelegt. werden. Im Bedarfsfalle
dürfen die Originalnachweise durch die Bank unter der
Bedingung zurückgegeben werden, daß auf sämtlichen
Originalen ein Vermerk gemacht wird, welcher die
Summe der überwiesenen bzw. deponierten oder gut-
geschriebenen Valuta ersichtlich macht; außerdem. ist
für die Herausgabe Bedingung, daß durch die Bank von
ihr‘ beglaubigte Abschriften dieser Dokumente (ein-
schlieBlich der auf den Originalen gemachten Ver-
merke) verwahrt werden. Diese Vermerke auf den
Dokumenten und die Bescheinigungen durch die Bank
müssen rechtsgültige Firmenunterschriften der Bank
tragen. .

Falls es dem Auftraggeber unmöglich sein sollte, in
gegebenem Augenblick aufer der Faktura weitere
Dokumente, die in Abs. 1 dieses Paragraphen vor-
gesehen sind, einzureichen, darf die Bank den Auftrag
zur Ausführung nur gegen Einreichung einer sohrift-
lichen. Verpflichtung des Auftraggebers, daß er diese
Nachweise der Bank spütestens innerhalb 6 Wochen
einreichen wird, anhehmen.
        <pb n="9" />
        § 6. Im Falle der Überweisung von ausländischen
aluten ins Ausland (8 2, Abs. 1) aus Anlaß der Be-
zahlung von Anzahlungen fiir Waren, die aus dem
Auslande eingeführt werden sollen, ist die Bank ver-

flichtet, dem Auftraggeber die Beweise abzunehmen,

die die Notwendigkeit der Bezahlung der Anzahlung
bestätigen (die Offerte des ausländischen Verkäufers
der Waren, die sogenannte pro-forma-Rechnung, Brief]
wechsel usw.). Daneben ist die Bank verpflichtet, dem

Auftraggeber die schriftliche Verpflichtung abzuneh-
nen, spätestens bis zu 3 Monaten die im $ 5, Abs. 1]

angegebenen Urkunden vorzulegen, die die Ankunf

der Waren im Inlande bestütigen (Zollquittung bzwi.

Duplikatfrachtbrief). - MEN

- Obige :dreimonatige Frist für die Vorlegung der]

Beweise der Ankunft der Ware im: Inlande kann durcl

die im, $ 42 genannte Finanzbehórde bis auf höchstens

6. Monate verlängert werden. |

Daneben gelten in diesem Falle alle anderen. De.

stimmungen des $ 5. EM | B
„8 7. Das im $ 5, Absatz 2, angegebené Verfahren
ezüglich der Hinforderung der Urkunden, die den

Zweck des Auftrags beweisen, und bezüglich der An-
ertigung von Abschriften und ihrer Aufbewahrung
ei der Bank muß auch analog in den Fällen der Über-
eisung von ausländischen Valuten ins Ausland ($ 2,

Absatz 1) angewandt werden, auf die sich die Be-

stimmung $ 4, Punkt 3 bis 8, bezieht. u

" Als Nachweise dürfen z. B. belegte Rechnungen der,

Spediteure, Gerichtsurteile, Versicherungspolicén, Be-

scheinigungem , der polnischen Konsulate, welche die

Tatsache und die Zeit der Dauer des Aufenthalts der

betreffenden Person im Auslande - eststellen, usw.

dienen, ]

§ 8. Unabhängig von, den in $8 5—1 ‘angegebenen
Dokumenten ist die Devisenbank verpflichtet, vom. Auf.
lraggeber-in jedem Falle der Ausführung von Uberj
weisungen ausländischer Valuten nach dem Auslande
($.9,. A'bsatz 1). eine Deklaration in zwei Exemplaren
gemäß dieser Verordnung beigefügtem Muster in Emp:
fang zu nehmen. — @

, Ein Exemplar dieser Deklaration verwahrt die. Bank
ei sich mit dem betreffenden Dokumenten, das zweite
Exemplar dagegen sendeb sie bis zum 7. jeden Monats
tür den vorangegangenen Monat an die für den. Auf,
raygeber zuständige Steuerbehörde zweiter Instanz

h^
        <pb n="10" />
        (Finanzamt — Izba Skarbowa — und in der Wojewod-
schaft Schlesien an die Fiananzabteilung der Wojewod-
schaft).

$ 9.. Sämtliche Nachweise und Dokumente, auf Grund
deren die Devisenbanken Aufträge zur Überweisung
von ausländischen Valuten in das Ausland ausgeführt
haben, muß der Auftraggeber der in 8 42 genannten
Finanzbehórde auf deren Verlangen zur Kontrolle ein-
reichen.

$ 10. Die Überweisung von ausländischen Valuten
in das Ausland (§ 2 Abs. 1) durch die Devisenbanken
auf eigene Rechnung oder im Auftrage und für Rech-
nung anderer Devisenbanken ist ohne die Einschrün-
kungen gestattet, die in den 88 4—8 vorgesehen sind.
II. Überweisung und Versendung von Geld und Valuten

ins Ausland durch Vermittlung der Post.

§ 1l. Bargeld sowoh] in auslündischer als auch in
polnischer Währung darf durch die Post nur mit Ge-
nehmigung der in $ 49 genannten Finanzbehórde ver-
sandt werden, und zwar nur in Wertbriefen und Wert-
paketen.

$ 12. Postsendungen von Schecks, Anweisungen,
Akkreditiven, Wechseln und sämtlichen Geldzahlungs-
verpflichtungserklärungen nach dem Auslande sowohl
in ausländischer Währung als auch in polnischer ohne
Erlaubnis der in $ 42 genannten Behörde sind verboten.
Mit Genehmigung der Finanzbehörde dürfen Sendungen
der vorstehend erwähnten Valoren dureh die Post aus-
schlieBdich in Wertbriefen oder Wertpaketen nach dem
Auslande bewirkt werden.

Den Devisenbanken ist es erlaubt, die in vorstehen-
dem Absatz dieses Paragraphen erwähnten Valoren
durch die Post ohne besondere Genehmigung und ohne
Begrenzung der Summe und der Art bzw. Form in den
in den $8 4—8 erwühnten Füllen ins Ausland zu senden,
wenn die Notwendigkeit der Versendung dieser Va-
loren ins Ausland aus den Aufträgen der Kunden her-
vorgeht, jedoch nur unter Beachtung der Vorschtiften,
die in den 88 4—8 dieser Verordnung für Überweisun-
gen angegeben sind.

Im besonderen beim Versenden von Wechseln ins
Ausland durch die Post, ganz gleiehgültig, ob mit der
Erlaubnis der Finanzbehórde gemüf Bestimmung: des
Abs. 1 dieses Paragraphen, oder durch Vermittlung
        <pb n="11" />
        5
einer Devisenbank im Sinne des vorhergehenden Ab:
schnittes ist außerdem erforderlich, daß jeder Wechsel
mit einem entsprechenden Vermerk der Finanzbehörde
versehen wird, die die Erlaubnis zur Versendung er-
teil hat oder mit einem Vermerk der Devisenbank,
durch ‚deren Vermittlung. die Versendung erfolgte.
Soleh ein Vermerk muB auf dem Wechsel auf der
linken Seite vor dem Texte gemacht werden und hat
folgenden Wortlaut:
…fezwolono na wyslanie zagranice dnia . . . . .

1926 ..r L.... Izba Skarbowa (in Schlesien

Finanzabteilung der Schlesischen Wojewodschaft)

wool.
sofern der Wechsel mit Genehmigung der Finanz-
behörde fortgesandt wird, oder

,Wyslano zagranice dnia . .. .. . 192 . . . r
“ Bank NN (Firmenstempel der Bank)

falls der Wechsel durch. Vermittlung einer Devisen-
bank herausgesandt wird.

$ 13. Postsendungen nach dem Auslande, die Zins-
oder Dividendenpapiere oder Kupons dieser Papiere
enthalten, sind ohne vorherige Erlaubnis der Finanz-
behórde (8 42) verboten. Mit vorher erteilter Erlaubnis
ist die Versendüng aber nur in Wertbriefen und Wert-
paketen gestattet.

Der Finanzminister kann eine allgemeine Genehmi-
gung zur Versendung der in dem vorhergehenden Ab-
satze dieses Paragraphen genannten Valoren bezüglich
einer bestimmten Art derselben oder bezüglich eines
bestimmten lnstituts erteilen.

$ 14. Die Überweisung von barem Geld ins Ausland
durch die Post in polnischer oder ausländischer Wäh-
rung bedarf der Genehmigung der in $ 42 erwähnten
Finanzbehórde.

III. Ausfuhr von Geld und Valoren in. das Ausland.

. 8$ 15. Die Mitnahme von barem Gelde, Schecks, An-
weisungen, Akkreditiven und aller anderen Zahlungs-
verpflicehtungen, sowohl in ausländischer: als auch in
polnischer Währung ist mit Ausnahme von Wechseln
ohne besondere. Erlaubnis bis zur Höhe von 1000 pari-
tätischen Ztoty jeder Person erlaubt, die sich durch
besonderen ausländischen Paß ausweist, oder, falls ein
Paß für mehrere Personen (Familie) ausgestellt ist,
ebenfalls 1000 Zloty für alle diese Personen zusammen.

4
        <pb n="12" />
        J

Wenn die Person, die ins Ausland reist, in .dem
Passe ein Visum besitzt, das sie zum mehrmaligen
Überschreiten der Grenze berechtigt, so darf sie im
Laufe eines Kalendermonats zusammen nieht mehr als
den Gegenwert von 1000 paritätischen Zloty ausführen,

Personen, die nach dem Gebiete der Freien Stadt
Danzig reisen, haben das Recht, unter Legitimierung
durch Personalausweis ohne Erlaubnis eine Summe,
die den Gegenwert von 950 paritütischen Zloty dar-
stellt, auszuführen.

Personen, die die Grenze auf Grund eines Grenzüber-
schreitungs - Erlaubnisscheines, Dauerpassierscheines
usw. überschreiten, haben bei einmaliger Überschrei-
tung das Recht zur Mitnahme einer Summe, die dem
Gegenwert von 100 paritütischen Zloty entspricht, je-
doch nur monatlieh bis zur Hóhe von 500 paritätischen
Zloty.

Zur Ausfuhr hóherer Geldsummen als in den oben-
erwühnten Absützen 1—4 angegeben ist, ebenso zur
Ausfuhr von Wechseln ist die Genehmigung der Finanz-
behórde (8 42) erforderlich. Diejenige Person, welche
eine solche Erlaubnis besitzt, darf einmalig außer der
in dem Erlaubnisvermerk erwähnten Summe einen Be-
trag mitnehmen, dessen Ausführ laut Absatz 1—4
dieses Paragraphen zulüssig ist.

Einbegriffen in obigen für die einmalige Ausfuhr

oder Mitnahme freigegebenen Beträgen sind 100 Zloty
in Silber, deren Ausfuhr auf Grund des 8 2 der Verord-
mung des Präsidenten der Republik vom 27. 8. 24 be-
treffend Ausfuhr von Gold und Silber ins Ausland zu-
lässig ist.
, $16. Die Ausfuhr von Zins- und Dividendenpapieren
Und daza gehôrigen Kupons erfordert die Genehmigüng
der Finanzbehürde (8 42) ohne Rücksicht darauf, ob die
Ausfuhr zum Zwecke des Verkaufs oder der Verpfün-
dung an physische oder juristische Personen erfolgt,
die im Ausland wohnen. bzw. dort ihren Wohnsitz
haben. Verboten ist auch die Ausfuhr, wenn es sich
um irgendeinen anderen Zweck. handelt.

Der Finanzminister kann bestimmten Instituten die
Erlaubnis zur Ausfuhr der in vorstehendem Absatz
dieses Paragraphen erwühnten Valoren für bestimmte
Gattungen erteilen.

§ 17. Die Wiederausfuhr bzw. Mitnahme bei der
Rückkehr nach dem Auslande ist bezüglich sümtlicher
Wertpapiere, . Bargeld. Schecks, Anweisungen, Akkre-
        <pb n="13" />
        10
ditiven, Wechseln und sonstiger Verpflichtungspapiere
sowohl in auslándischer als auch in polnischer Valuta
erlaubt gegen auf den Namen lautende Bescheinigungen
des maBgebenden Eisenbahuzollamtes oder der Finanz-
grenzkontrolle, wenn aus diesen Bescheinigungen her-
vorgeht, daB derWertgegenstand nach Polen eingeführt
worden war. Eine solche Bescheinigung gilt für die in
ihr angegebene Summe 2 Monate lang, vom Datum der
Ausstelung gerechnet, für die Ausfuhr über sümtliche
Zollstationen und an der polnüisch-danziger Grenze
über sümtliche Kontrollstationen der Finanzbehürde.

Dis Bescheinigung, von der in vorstehendem Ab-
satz die Rede ist, berechtigt nicht zur Einzahlung oder
Deponierung obenerwühnter Werte oder ihres Gegen-
wertes auf ein auslindisches Konto.
IV. Der Verkehr in Wertpapieren mit dem Auslande

: und Anlage von Geld im Auslande.

$18. Der Verkauf sowie die Verpfándung von Zins-
und Dividendenpapieren und deren Kupons an phy-
sische und juristische Permsonen, welche im Ausland
wohnen bzw. dort ihren Sitz haben, erfordert die
Genehmigung der Finanzbehónde (S 42), ohne Rück-
sicht darauf, ob mit dem Verkauf bzw. der Verpfän-
dung die Mitnahme bzw. die Versendung nach dem
Auslande verbunden ist, oder ob die Valoren im In-
lande zur Verfügung der ausländischen Person bzw.
Firma verbleiben. Diese Genehmigung zur Ausfuhr
kann gewissen Instituten bezüglich gewisser Gattungen
dieser Valoren durch den Finanzminister erteilt werden.

$ 19. Die Anlage von Geldbeträgen im Auslande,
die ganz oder teilweise im Inlande durch Operationen
wirtschaftlichen Charakters erzielt worden sind, ist
ohne Erlaubnis der Finanzbehörde (S 42) verboten, so-
fern die Termine dieser Anlage 30 Tage überschreiten.
Anlagen ohne Termin müssen in einer Zeit, die nicht
30 Tage übersteigt, liquidiert werden.

Unter Anlage:von Geld im Auslande ist auch der
Kauf ausländischer Wertpapiere zu verstehen.
V. Inkasso des Gegenwerts nach dem Auslande aus-

geführter Waren.

.$ 20. Die. Einziehung des ganzen Gegenwertes für

aus Polen zum Zwecke des Verkaufs ausgeführte Ware
        <pb n="14" />
        11
mit Ausnahme der Inkassi, auf welche sich ıdie Bestim-
mungen der $8 23— 29 dieser Verordnung beziehen, ist
nür durch Vermittlung der Bank Polski oder einer De-
visenbank zulüssig. Unter diese Bestimmung fallen
nicht die Forderungen für Waren, welche im kleinen
Grenzverkehr aus dem Lande ausgeführt werden.

Die Betrige, welche im Sinne der in vorstehendem
Absatz enthaltenen Verordnung eingezogen sind, wer-
den durch die Bank Polski bzw. die Devisenbanken dem
Exporteur zur Verfügung gestellt. iDispositionen über
diese Summen für Rechnung physischer oder juristischer
Personen, welche ihren Wohnsitz bzw. ihre Wohnung
im Inlande haben, wird ausschlieBlich in Zloty zum
Kurse desjenigen Tages stattgegeben, an dem die
einzelnen Dispositionen durch die Bank erledigt wer-
den; dagegen sind Dispositionen über diese Summen zu-
gunsten physischer oder juristischer Personen, welche
ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, nur
zulässig unter Befolgung der Vorschriften in den
$8 4—8 dieser Verfügung.

$ 21. Der Exporteur erhält von der Bank Polski oder

von der Devisenbank bei Erteilung des Tnkassoauftra-
ges eine entsprechende Valutabescheinigung, die bei
der Grenzüberschreitung dem Zollamt bzw. bei dem
Übergang über die polnisch-danziger Grenze den Or-
ganen der Grenzkoníirollstellen der Finanzbehórde vor-
gelegt werden muB.
. Die erhaltenen Inkassoaufträge sind durch die Bank
Polski bzw, die Devisenbanken im Auslande im Wege
tatsächlichen Inkassos, ohne Teilnahme desjenigen Ex-
porteurs, für idessen Rechnung der Betrag eingezogen
wird, auszuführen. Außerhalb eines tatsächlichen In-
kassos dürfen Valuten als Gegenwert für den in Rede
stehenden Exporterlós der Ware nur angenommen wer-
den, wenn nachgewiesen wird, daß die zur Zahlung an-
gebotene Summe tatsächlich den Gegenwert für die-
jenige exportierte Ware darstellt, für welche der In-
kassoaufirag erteilt wurde.

Die Valutabescheinigung muB auf den Namen der-
jenigen Person oder Firma lauten, welehe der die Va-
lutabescheinigung ausstellenden Bank das Inkasso des
Gegenwertes der ausgeführten Ware erteilt. Aus irgend-
Welchem Grunde nicht benutzte Valutabescheinigungen
müssen der Bank, welehe sie ausgestellt hat, zurück-
gegeben werden.
        <pb n="15" />
        12
: Das Abíreten von Valutabescheinigungen ist ver-
boten; desgleichen die Benutzung durch eine andere
Person als den tatsächlichen Exporteur, für den sie im
Sinne der Vorschriften des Absatzes 1 dieses Paragra-
phen ausgestellt ist.

$ 22. Die Exportvaluta muß innerhalb eines Zeit-
raumes von höchstens drei Monaten, vom Tage der
Ausstellung der Valutabescheinigung gerechnet, ein-
gehen. Obiger Termin kann mit Genehmigung der
Finanzbehörde (§ 42) verlängert werden,

Sofern der Exporteur vor Ablauf des Inkassotermins
der Bank Polski bzw. der Devisenbank Dokumente vor-
legt, durch welche ausländische Zahlungen gemäß $ 4
dieser Verordnung bestätigt werden, so ermäßigt sich
die aus dem. Inkasso. abzuführende Summe  ent-
sprechend. Mit den eingereichten Dokumenten ver-
fährt die Devisenbank in der Weise, als ob die Über-
weisung der Valuten in das Ausland (88 5—8 der Ver-
ordnung) stattgefunden hàütte. Obiges gilt nicht für
die Exportvaluta, welche im Sinne des $ 23 an die Bank
Polski verkauft werden muß.

VI. Einziehung von Forderungen für ausgeführte
Waren mit der Verpflichtung des Verkaufs der
eingezogenen Valuta an die Bank Polski.

.8 28. Die Einziehung des ganzen Gegenwertes. für
zum Zwecke des Verkaufs aus Polen ausgeführte nach-

stehende Artikel:

sämtliche Arten unbearbeiteten Holzes, bearbeitetes

Holz in Gestalt von Balken einschl. Sleeper, Bohlen,

Bretter und Latten, Kisenbahnschwellen, belgische

Klötze und Kichenklötze, Naphtha-Rohprodukte, Eier,

Weizen, Hafer, Gerste, Erbsen und Bohnen, Hopfen,

Kleesaat, Zucker- und Futterrüben, StallVieh, Horn-

vieh, Pferde, lebende Gänse, frisches Fleisch, ge-

salzenes und gefrorenes Fleisch, Speckseiten,

ist ausschließlich durch Vermittlung der Bank Polski
gestattet. Die ausländische Valuta, die aus dem Export
obiger Artikel erzielt wird, muß an. die Bank Polski in
einer Menge verkauft werden, welche periodisch durch den
Finanzminister für die Maß- und Gewichtseinheiten bzw.
für die Stückzahl dieser einzelnen Artikel festgesetzt
wird,
        <pb n="16" />
        13

Diese Bestimmungen erstrecken sich nicht auf den
Gegenwert für oben erwühnte Artikel, die im kleinen
Grenzverkehr ausgeführt werden.

Die in ausländischer Währung auf Grund des Ab-
satzes 1 dieses Paragraphen eingezogenen aber nicht dem
Zwangsverkauf an die Bank Polski unterliegenden Be-
träge werden durch die Bank Polski dem Exporteur zur
Verfügung gestellt. Die Verfügung über diese Beträge
für Rechnung physischer und juristischer Personen, die
ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Inlande haben, wer-
den ausschlieflich in Zloty zum Kurse des Tages der
Erledigung der Aufträge ausgeführt. Dagegen ist das
Disponieren über diese Summen für Rechnung physi-
scher und juristischer Personen, die ihre Wohnung
bezw. Sitz im Auslande haben, nur unter Befolgung der
in den $8 4—8 dieser Verordnung enthaltenen Be-
stimmungen zulässig.

$ 24. Der Exporteur der im 8 23 erwühnten Ausfuhr-
artikel erhält von der Bank Polski nach Erteilung des
Auftrages zum Inkasso des Gegenwertes eine Valuta-
bescheinigung nach für diese Artikel besonders fest-
gesetztem Muster zum Zwecke der Vorzeigung bei der
Zollbehórde bzw. der Finanzgrenzkontrolle bei der
Durchfuhr durch die Grenze, Der Ausstellung einer
solchen Valutabescheinigung muB die Eingehung einer
formellen Verpflichtung des Exporteurs gegenüber der
Bank Polski zum Verkauf der aus dem Export erzielten
Valuta, gemü8 Bestimmung des $ 23, und die Abgabe
einer entsprechenden Sicherheit vorausgehen.

Die Ausführung von Aufträgen zum Inkasso des
Gegenwertes der im $ 23 angegebenen Exportartikel und
die Ausstellung der Valutabescheinigung für diese
Artikel, sowie auch der Gebrauch dieser Valutabescheini-
gung muß sich den Bestimmungen des $ 21 Abs. 2—3
gemäß abspielen.

§ 25. Bezüglich der Frist, in der die Valuta aus
dem Export der im § 23 angegebenen Artikel eingehen
muß, gelten die Bestimmungen des 8 922 dieser Ver-
ordnung.

8 96. Für die Unternehmungen, welche aus Polen fol-
gende Artikel in Massen ausführen: Steinkohle, Koks und
Briketts, Roheisen, Eisen und Stahl, sowie Eisen- And
Stahlprodukte, Zink- und Zinkprodukte, Blei- und Blei-
produkte, Schwefelsäure. und chemische Kokereineben-
Produkte gelten in bezug auf den ausländischen Export-
        <pb n="17" />
        14

erlós nicht die Bestimmungen der vorgenannten Para-
graphen, sondern besondere Bestimmungen, die in den
88 27 und 29 enthalten sind.

Unter ,,Massenausfuhr" obiger Artikel ist eine solche
Ausfuhr zu verstehen, welche einen Wert von durch-
schnittlieh 50 000 paritátischen Zloty monatlich hat, was
durch die Finanzbehôrde ($ 42) festgestellt wird.

$ 27. Unternehmungen, die unter die Bestimmungen
des vorhergehenden Paragraphen fallen, sind ver-
pflichtet, der Bank Polski die ganzen durch das Inkasso
des Gegenwertes der Waren erzielten Summen ausländi-
scher Währung unter Wahrung des im 8 19 angegebenen
Termins zuzuführen.

Zu diesem Zwecke erhült das Unternehmen von der
Bank Polski - Formulare von Valutabescheinigungen
nach besonderem Muster, das ausschließlich für die im
8 26 angegebenen Artikel festgesetzt ist. Die von ihm
selbst ausgefüllten Formulare fügt das Unternehmen
den Frachtbriefen zum Zwecke der Vorzeigung bei
der Zollbehörde bzw. den, Organen der Finanzgrenz-
kontrolle bei der Durchfuhr durch die Grenze bei.

Der Ausgabe obiger Formulare geht seitens des
Unternehmens die Abgabe einer Deklaration bei der
Bank Polski voraus, die die Verpflichtung gegenüber
der Bank Polski zumVerkauf der Exportvaluta an diese
in einer Menge, die prozentual durch den Finanzminister
für jeden im $ 26 angegebenen Artikel festgesetzt wird,
enthalten muß, und zwar 14 Tage nach Ablieferung der
betreffenden Summen an die Bank Polski.

Die im $ 42 angegebene Finanzbehôrde kann im Ein-
verständnis mit der Bank Polski unter Berücksichtigung
wichtiger Anlässe wirtschaftlicher Natur in einzelnen
Fällen die Höhe der Summe ausländischer Währung er-
mäßigen, die an die Bank Polski abgeliefert werden
muß.

$ 28. Zum Zweck der Regulierung ihrer ausländischen
Verpflichtungen aus ausländischen Kreditoperationen ist
ein unter die Bestimmungen des $ 26 fallendes Unter-
nehmen berechtigt, die Höhe der ausländischen Valuten,
welche auf Grund des $ 27, Abs. 3—4, an die Bank ver-
kauft werden müssen, um einen Betrag zu ermäBigen,
welcher der früher gemà8 8 27, Abs. 8—4, an die Bank
Polski verkauften, aus den gegebenen Kreditoperationen
resultierenden‘ Summe ausländischer "Valuten: gleich-
kommt.
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        1
Die auf Grund des § 27, Abs. 1, der Bank Polski zu-
geführten Summen, die aber im Sinne des § 27, Abs. 3
bis 4, und 8 28, Abs. 1, nicht dem Verkauf an dip Bank
Polski unterliegen, werden durch die Bank Posi dem
fraglichen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Dispo-
sitionen über diese Summen für Rechnung physischer
oder juristischer Personen, welche ihre Wohnung bzw.
thren Sitz im Inlande haben, sind ausschließlich in
Zloty zum Kurse des Tages der Ausführung der be-
treffenden Dispositionen zu erledigen. Dagegen unter-
liegen Dispositionen mit diesen Summen für Rechnung
physischer oder juristischer Personen, die ihre Woh-
nung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, den in den
88 4—8 enthaltenen Bestimmungen.
|: $39. Unternehmungen, welche unter die Bestimmun-
gen des 8 26 fallen, sind verpflichtet, die ihnen zu-
stehenden ausländischen Forderungen für ausgeführte
Waren in einem Zeitraum von höchstens 3 Monaten, vom
Datum der Ausstellung der Valutabescheinigung ge-
rechnet, (8 27, Abs. 2) einzukassieren. Obiger Termin
kann durch die im $ 42 genannte Finanzbehóürde ver-
làngert werden.

VI. Rechnungen in auslündischer Wührung, Erteilung
von Krediten. in ausländischer Währung und Aus-
zahlung von Überweisungen in dieser Währung.

$ 30. Die Führung von Rechnungen, die Annahme
jeglicher Art von Einlagen in ausländischen Valuten,
deren Verzinsung, sowie die Ausführung von Zahlungen
zu Lasten dieser Rechnungen bzw. Rückzahlungen der
Einlagen in effektiver ausländischer Währung, sind
ohne Begrenzung denjenigen Unternehmungen erlaubt,
die zur Ausübung bankgewerblicher Tätigkeit, sei
es auf Grund ihrer Statuten, oder kraft besonderer Kon-
zessionen, welche auf Grund der Verordnung des Prüsi-
denten der Republik vom 27. Dezember 1994 erteilt
wurden, dazu berechtigt sind.

$ 81, Alle Dispositionen über Summen auf Konten in
ausländischer Währung für Rechnung physischer oder
Juristischer Personen, welche ihre Wohnung bzw. ihren
Sitz im Inlande haben, unterliegen keinerlei Beschrän-
kung. Diese Vorschrift betrifft jedoch nicht Summen in
ausländischer Währung, die auf diese Rechnungen aus
dem: Inkasso des Gegenwerts für nach dem Auslande
ausgeführte Waren gelangt sind (88 20— 939), Dagegen

1F
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        An

sind Dispositionen für Rechnung physischer und juristi-
scher Personen, welche ihre Wohnung bzw. ihren Sitz
im Auslande haben, nur ausführbar unter Beachtung
der Bestimmungen der 88 4—10 dieser Verordnung.

Das Disponieren über Summen, welche auf Konten in
ausländischer Währung unmittelbar aus dem Auslande
eingegangen sind, unterliegt keiner Beschränkung. Diese
Vorschrift betrifft jedoch nicht die Summen ausländi-
scher Währung, welche auf diese Rechnungen aus dem
Inkasso des Gegenwerts für nach dem Auslande aus-
geführte Waren eingehen ($$ 20—29).

8 32. Die Erteilung von Krediten ın ausländischer
Währung ist in jeder Form, jedoch unter der Bedingung,
daß sie in effektiver Auslandsvaluta zurückgezahlt wer-
den, erlaubt.

$ 33. Anweisungen, die vom Auslande auf Polen aus-
gestellt sind und über ausländische Valuten lauten, dür-
fen in "effektiver ausländischer Währung honoriert
werden.

VIII. Verkehr in polnischer Valuta mit dem Auslande.

8 34. Die Erteilung von Krediten in polnischer
Valuta an-physische oder juristische Personen, die ihre
Wohnung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, bedarf
für jede Form der Genehmigung der in $ 42 genannten
Finanzbehörde. Als Erteilung eines Kredits dieser
Art ist unter anderem die Auszahlung (bar und bargeld-
los) in polnischer Währung im Auftrage und für Rech-
nung oben erwähnter Persönlichkeiten anzusehen, wenn
diese in polnischer Valuta zur Zeit der Ausführung des
Auftrages keine Deckung besitzen.

$ 35. Konten in polnischer Währung, die physi-
sche oder juristische Personen besitzen, die ihre Woh-
nung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, tragen die Be-
zeichnung „Auslands-Konten“ (rachunki zagraniczne).
Obige Konten dürfen nur in der Bank Polski, staat-
lichen Banken oder Devisenbanken eröffnet werden.

§ 36. Umsätze auf Auslandskonten, . die im $ 35
erwähnt sind, müssen sich gemäß folgenden Vorschrif-
ten abspielen:

a) Einzahlungen physischer oder juristischer Personen,
die ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Inlande
haben, dürfen nur in den in den $88 4—10 vor-
gesehenen Fällen angenommen werden.

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        17
b) Einzahlungen physischer oder juristischer Per-
souen, die ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Aus-
lande haben, sowie alle Eingünge von anderen aus-
ländischen Rechnungen sind unbegrenzt zulässig.

^?) Auszahlungen im Rahmen der Deckung, die sich
auf dem Konto befindet; sind ohne Beschränkung
zulässig.

$8 37. Die Postsparkasse, ihre Filialen und die Post-
dmter als Annahmestellen der Postsparkasse dürfen Ein-
zahlungen auf Dei ihnen und ihren Filialen geführte
Konten physischer und juristischer Personen, welche ihre
Wohnung bzw, ihren Sitz im Auslande haben. bis zur
Hóhe von 100.— Zloty, ohne Beachtung der im $ 36,
Punkt a, enthaltenen Vorschriften, annehmen, jedoch mit
der Maßgabe, daß die Summe aller durch ein und die-
selbe Person auf ein solches Konto gleichzeitig geleiste-
ten Einzahlungen 100.— Zloty nicht übersteigt.

$ 38. Das Erkennen ausländischer Rechnungen ($ 35)
und überhaupt die Hergabe von Auszahlung auf Polen
nach dem Auslande für Rechnung physischer und juri-
stischer Personen, welche ihre Wohnung bzw. ihren Sitz
im Auslande haben, ist in jeder Form verboten, wenn
die betreffende auslündische Person bzw. Firma der
Devisenbank dafür auslündische Valuta zur Verfügung
stellt. Der.V'erkanf polnischer Valutà an Ausländer
ist also verboten.

Der Finanzminister ist berechtigt, obiges Verbot auf
eine bestimmte Zeit oder bis auf Widerruf für einzelne
oder alle Devisenbanken aufzuheben oder auch die Auf-
liebung von der Beachtung bestimmter Formalitäten und
Bedingungen abhüngig zu machen.

8 39. Das Erkennen auslündischer Rechnungen ($ 35)
bzw. die Überweisung von Geld nach dem Auslande,
welches die Bezahlung eines vom Auslande nach Polen
zum Inkasso gesandten, in Polen zahlbaren Wechsels
darstellt, ist erlaubt, wenn auf dem Wechsel der im 8 18,
Abs. 3, erwühnte Vermerk der Finanzbehórde bzw. der
Devisenbank vorhanden ist. Wenn der Wechsel einen
solchen Vermerk nicht aufweist, so darf die Devisenbank
die ausländischen Rechnungen mit dem einkassierten
Wechselbetrage erkennen bzw. den "Betrag ins Ausland
überweisen, unter der Bedingung, daf sie. die Person,
welche den Wechsel ins Ausland gesandt hat (letzter
inländischer Girant vor Absendung des Wechsels ins
Ausland bzw. der Akzeptant, welcher den Wechsel ins
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        1:

Ausland gesandt hat) sofort dazu auffordert, innerhalb

14 Tagen Beweise für die Legalitát der Versendung des

Wechsels ins Ausland beizubringen. Wenn innerhalb

dieses Termins der Auffordérung der Bank keine Genüge
geleistet wird, ist die Bank verpflichtet, hiervon der

Finanzbehörde ($ 42) unter genauer Bezeichnung der

betreffenden Person oder Firma und ihrer genauen

Adresse namhaft.zu machen. -

Das Erkennen auslándischer Rechnungen (8 35) bzw.
Überweisung von Geld in dàs Ausland als Deckung
eines im Inlande akzeptierten und im Auslande domizi-
lierten Wechsels ist erlaubt, wenn der Devisenbank
durch den betreffenden Auftraggeber Beweise dafür
erbracht werden, daB der Wechsel auf legalem Wege ins
Ausland gesandt worden ist.

Wenn Beweise dafür nicht erbracht werden, so wird
die Versendung des betreffenden Wechsels als unlegal
angesehen und unterliegt. der Bestrafung. Der Schuldige
hat aufer der Bestrafung für die Versendung des
Wechsels noch Bestrafung dafür zu gewärtigen, daß er
durch diesen Wechsel eine nicht durch wirtschaftlichen
Anlaß begründete Zahlung nach dem Auslande geleistet
hat, sofern. er nicht den wirtschaftlichen Zweck der
Transaktion, durch welche der Wechsel entstand, nach-
weist.

$ 40. Physischen und juristischen Personen, die
ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, sind
gleieh zu erachten:

a) Personen, welche zwar im Inlande wohnen, aber
im Auslande ein gewerbliches, Handels-, Finanz-
oder anderes Unternehmen betreiben, bzw. sich im
Auslande mit Geschäften, die im Bereiche dieser
Unternehmungen liegen, befassen, sofern. sie im
gegebenen Fall im Zusammenhang mit der Füh-
rung des betreffenden Unternehmens oder dieser
Geschäfte handeln,

b) die im Auslande befindlichen Leitungen von
Unternehmungen, welche zu ‚physischen bzw.
juristischen Personen gehören, die ihre Wohnung
bzw. ihren Sitz im Inlande haben.

c) im Auslande ‘befindliche Filialen inländischer
Firmen.

§ 41. Den im Inlande wohnenden bzw. dort ihren

Wohnsitz habenden Personen sind gleich zu erachten:

(R
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        -d

a) inlándische Filialen auslündischer Unternehmun-
gen;

h) selbständige . Vorstände von gewerblichen . oder
Handelsanlagen im Inlande, auch wenn diese
Eigentum physischer und. juristischer Personen
Sind, die ihren Wohnsitz im Auslande haben.

IX. Ausführung der Verordnung und Kontrolle über
die Ausführung.

$ 42. Die Kontrolle über die Ausführung der Bestim-
mungen ‚dieser Verordnung üben die Finanzkammern

(Izby Skarbowe) bzw. in Schlesien die Finanzabteilung
der Wojewodschaft in folgenden Ortschaften. aus:

l. in Warschau für die Wojewodschaften Warschau,
Lublin, Bialystok;

. in Luck für die Wojewodschaften Wothynien und
Polesien;

| in Wilna für die Wojewodschaften Wilna und
Nowogrédek;

' in Lódz für die Wojewodschaft Lódz;

^ in Posen für die Wojewodschaft :Posen;
in Graudenz für die Wojewodschaft Pommerellen;

| in Lemberg für die Wojewodschaften Lemberg,
Tarnopol, Stanislau;
in Krakau für die Wojewodschaft Krakau;
in Kattowitz (die Finanzabteilung der Schlesi-
schen Wojewodschaft) für die Wojewodschaften
Schlesien und Kielce.

» 49. Die in $ 42 angegebenen Finanzkammern bzw.
die Finanzabteilung der Schlesischen Wojewodschaft
führen die Aufsicht über die den Verkehr in ausländi-
schen Valuten, Devisen und den Geldverkehr mit dem
Auslande betreffenden Angelegenheiten, sowie über
sämtliche Bankunternehmungen, die sich in den ihnen
zugeteilten Bezirken befinden. Diese Aufsicht ist
ihnen auf Grund des Artikel 2 des Gesetzes vom
2. März 1923 laut dem in Verfügung vom 23. Juli 1926
(Dz. U. R. P. Nr. 83, Abs. 463) festgelegten Wortlaut,
als auch auf Grund des $ 88 der Verordnung des Prä-
sidenten der Republik vom 27. Dezember 1924 (Dz. U.
R. P. Nr. 114, Abs. 1018) übertragen worden.

$ 44. Bei der Ausübung der im vorstehenden Para-
graphen genannten Aufsicht sind die im $ 42 erwühn-
ten Finanzkammern im besonderen dazu berechtiest..in

1€
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        20

Unternehmungen, die der Aufsicht unterliegen, Revi-
Sionen durchzuführen, von den Leitern und dem Per-
sonal Auskünfte jeder Art zu verlangen, sowie in sámt-
liche Akten, Bücher und Korrespondenzen zwecks Prü-
fung Einsicht zu nehmen.

§ 45. Die Bankunternehmungen sind verpflichtet,
sich genau nach den Instruktionen zu richten, welche
im Rahmen dieser Verordnung durch den Finanz-
minister oder die Finanzbehürde (8 42) gegeben werden,
sowie auch ein Register der mit ausländsichen Valuten
und Devisen getätigten Transaktionen sowie auch der
Umsätze: auf den Auslandskonten nach einem vom
Finanzminister festgesetzten Schema zu führen. Die
Bankunternehmungen sind verpflichtet, auf Verlangen
des Finanzministers bzw. der Finanzbehórde (S 42) alle
Angaben, Erläuterungen und Belege zu liefern, welche
sich auf Transaktionen mit ausländischen Devisen und
den Geldverkehr mit dem Auslande beziehen.

$ 46. Die Bestimmungen der 88 42—45 gelten gleich-
zeitig für die Unternehmungen, die nicht Banken
sind, wenn sie im Rahmen dieser Verordnung.Trans-
aktionen in Valuten oder Transaktionen; aus denen
sich. Geldverkehr mit dem Ausland ergibt, tätigen.

$ 47. Gegen die von den Finanzkammern bzw. der
Finanzabteilung der Wojewodschaft Schlesien in der
Angelegenheit, auf die sich diese Verordnung bezieht,
erlassenen Verfügungen, kann Beschwerde beim
Finanzministerium geführt werden.

X. Besondere die Bank Polski betreffende
Bestimmungen,

$ 48. Die Bank Polski ist ermächtigt, außer den ihr
zustehenden Befugnissen als Devisenbank, unbeschränkt
hinsichtlich Summe und Art Bargeldbetrüge, Schecks,
Überweisungen, Akkreditive, Wechsel, sowie Geldver-
pflichtungsscheine jeder Art, sowohl in ausländischer
als auch in polnischer Währung, ins Ausland auszufüh-
ren oder in mit Amtssiegel versehenen Paketen durch die
Post zu versenden.

XI. Schlugbestimmungen,
§ 49. - Verfügungen betr. Zuerkennung von Rechten
als Devisenbank auf Grund der vom Finanzminister im
Einvernehmen mit dem Justizminister erlassenen. Ver-
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        21
ordnungen vom 28. März 1924 (Dz. U. R. P. Nr. 29,
Pos. 290) und vom 27. Mai 1995 (Dz. U. R. P. Nr. 57,
Pos. 408), und die erteilten Genehmigungen behalten
uoch ihre Gültigkeit für die Zeit von 30 Tagen nach
Inkrafttreten dieser Verordnung.

8 50. Der Finanzminister ist ermüchtigt, jederzeit die
Rechte einer Devisenbank zu beschrünken oder gänzlich
aufzuheben.

8 51. Die Übertretung der Bestimmungen dieser Ver-
ordnung zieht unabhängig von der Anwendung des § 50
die in den Gesetzen vom 2. Màrz 1993 (Dz. U. R. P.
Nr. 25, Pos. 154) mit Änderungen vom 23. Juni 1923
(Dz. U. R. P. Nr. 62, Pos. 459) und vom 20. März 1924
(Dz. U. R. P. Nr. 29, Pos, 285) vorgesehenen Strafen
nach sich. :

§ 52. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver-
ôffentlichung in Kraft. Mit diesem Tage verlieren nach-
stehende vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem
Justizminister erlassenen Verordnungen ihre Gültigkeit:
vom 27. Mai 1925 (Dz. U. R. P. Nr. 57, Pos. 408), vom
2. Dezember 1925 (Dz. U. R. P. Nr. 120, Pos. 867),
vom 18. Dezember 1925 (Dz. U. R. P. Nr. 124, Pos. 888)
und vom 20. Januar 1926 (Dz. U. R. P. Nr. 8, Pos. 55).

(Priennik Ustaw 1926, Nr. 86, Pos. 482.)
96 2346
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        1J
^dische Filialen auslündischer Unternehmun-
g ;tändige Vorstände von gewerblichen oder
c delsanlagen im Inlande, auch wenn diese
ntum physischer und juristischer Personen
e die ihren Wohnsitz im Auslande haben.
x :
. £ führung der Verordnung und Kontrolle über
die Ausführung.
^ Mie Kontrolle über die Ausführung der Bestim-
a dieser Verordnung üben die Finanzkammern
| arboweé) bzw, in Schlesien die Finanzabteilung
| *wodschaft in folgenden Ortschaften aus:
Varschau für die W ojewodschaften Warschau,
in, Bialystok;
uck für die Wojewodschaften Wolhynien und
sien;
Vilna fir die Wojewodschaften Wilna und
pgródek;
6d2 für die Wojewodschaft Lódz;
osen für die Wojewodschaft Posen;
raudenz für die Wojewodschaft Pommerellen;
emberg für die Wojewodschaften Lemberg,
opol, Stanislau;
rakau für die Wojewodschaft Krakau;
attowitz (die Finanzabteilung der Schlesi-
! Wojewodschaft) für die Wojewiodschaften
‘sien und Kielce.
Jie in $ 49 angegebenen Finanzkammern bzw.
.  hzabteilung der Schlesischen Wojewodschaft
e Aufsicht über die den Verkehr in ausländi-
'uten, Devisen und den Geldverkehr mit dem
betreffenden Angelegenheiten, sowie über
Bankunternehmungen, die sich in den ihnen
Bezirken befinden. Diese Aufsicht ist
Í Grund des Artikel 9 des Gesetzes vom
923 lant dem in Verfügung vom 23. Juli 1996
+ P. Nr. 83, Abs. 463) festgelegten Wortlaut,
^uf Grund des $ 88 der Verordnung des Prä-
ler Republik vom 27. Dezember 1994 (Dz. U.
114, Abs. 1018) übertragen worden.
elder Ausübung der im vorstehenden Para-
enannten Aufsicht sind die im $ 42 erwähn-
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