das Meierhaus daselbst zu bauen hatte. Dies Recht stammte aus einer Zeit, da die Häuser dort in der Regel aus Holz gebaut waren, so daß nach Endigung des Pachtkontraktes der Pächter das Haus mitnahm oder es an den Eigentümer oder den neuen Pächter verkaufte. Allmählich entwickelte sich aus diesem primitiven Zustand und mit dem Aufkommen der Steinbauten die Gewohnheit, daß das Haus rechtlich fest an das Land gebunden wurde und daß schließlich sich eine unkündbare Verbindung zwischen beiden vollzog, für die eine für alle Zeiten feste Pachtsumme entrichtet wurde. Das entsprach den damals noch wirtschaftlich sehr rückständigen Verhältnissen. Als die Zustände sich besserten und die Kultur des Landes sich hob, entstand vielfach ein großer, sachlich nicht gerechtfertigter Unterschied zwischen der Festlegungspacht (beklemmingshuur) und dem späteren Pachtpreise. Die Eigentümer suchten sich dann für ihre Verluste durch die Erhöhung der Gefälle und Geschenke, die ihnen bei gewissen Gelegenheiten zukamen, schadlos zu halten. Die Entwicklung dieses Festlegungsrechtes hat, wie begreiflich, für den Bauernstand große Vorteile gehabt; er gelangte dadurch tatsächlich in den Besitz der Ländereien. Während in den anderen Provinzen die großen Herren in den Städten oder die Landedelleute in den vollen Besitz der größten Besiedlungen kamen, auf denen die Meier nur zeitlich beschränkte Rechte hatten und ganz von den Eigentümern abhängig waren, wurden die Groninger ‚festgelegten‘ Meier tatsächlich so gut wie Eigentümer, denen nur gewisse, nicht sehr schwere Verpflichtungen gegen die ursprünglichen Eigentümer oblagen. Sie hatten dadurch den großen Vorteil, daß sie zu Lebzeiten über ihren Besitz frei verfügten, daß er ihnen bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht aufgekündigt werden konnte und daß die‘ Verbesserungen ihres Landes ihnen selbst und ihren Nachkommen voll zugute kamen. Auch war das Festlegungsrecht der Zersplitterung des Besitzes hinderlich. Anderseits herrschte über dies Recht und seine Nutzung bis in die Gegenwart eine gewisse Unsicherheit, und der Eigentümer genoß nur eine bescheidene, wenn auch feste Rente‘). Gab diese moderne Entwicklung eines bis tief in das Mittelalter zurückreichenden Rechts dem Groninger Bauernstand eine 3 Blink, II, S. 433 £f. . 40