schwankte, kam als außerordentliche Abgabe hinzu. Als die Ausbeutung der Moore begann, schöpfte man.auch aus ihnen eine Steuer, die der Provinzialregierung zufloß; sie betrug 33!/; mal den Betrag der jährlichen Grundsteuer. Ganz eigenartig, wie so manches andere in Friesland, war hier die Grundbelastung. Es war noch die alte, vom Ende des ı5. Jahrhunderts herrührende Floreenbelastung, die darin bestand, daß von jedem Goldgulden oder Floreen der Pacht 1% gezahlt wurde. Die Veranlagung von 1511 hat bis 1806 unverändert fortbestanden. Diese Belastung war vom Lande auf die Person des Besitzers übertragbar, auf dessen Namen der Goldgulden in den Registern aufgezeichnet war; der floreenpflichtige Eigentümer konnte sogar die Belastung von einem Erben auf den anderen übertragen, wodurch vielfach eine ungleichmäßige Belastung eintrat. Erst seit 1713 kam hinzu eine allgemeine Besteuerung der Ländereien und Häuser in Form eines 100. Pfennigs; diese wurde später in ein festes Verhältnis zu der Floreenbelastung gebracht!). In einigen Provinzen bestand noch ein Herdgeld, in Friesland ein Schornstein-, in Overyssel ein Feuerstättengeld; in letzterer Provinz wie in Holland und Seeland (seit 1583) auch eine Abgabe auf die bestellten Äcker; in den Generaliteitslanden eine Belastung des Waldes, in Utrecht eine besondere Besteuerung der Tabaks-, Hanf- und Flachsanpflanzungen; in Holland und Seeland waren seit 1627 auch die Gemüseländereien besteuert; letzteres fand auch in Friesland statt, wo alle bebauten Ländereien ohne Unterschied der Fruchtart besonders besteuert waren?). In Groningen gab es ein Ohrgeld, das die Pferde besteuerte, ebenso in Holland und Brabant; in Seeland belastete man nur die Luxuspferde. Das Hornvieh wurde in allen Provinzen, außer Seeland, besteuert. Die meisten dieser Steuern wurden Ende des 16. und im Laufe des 17. Jahrhunderts eingeführt und später zum großen Teil erhöht. Selbst die einzelnen Teile der Provinzen hatten noch wieder gesonderte Steuern; so bestanden für die Schafe mehrfach noch partikulare Belastungen. Weitere Abgaben waren die der Wage, die vorzüglich Butter und _ Käse betrafen, die auf das Gemahlene und Geschlachtete, auf Honig, Wachs, Wolle, Torf, Raps-) Blink, Geschiedenis, 1,245, II, 236 ff. 2) Über die Belastungen des Landbaus in seinen einzelnen Zweigen vgl. Sickenga, Bijdrage, S. 352 ff. 52