für den Hering; am nächsten kam ihm wohl in dieser Hinsicht die Textilindustrie; diese alle Einzelheiten umfassende, dem holländischen Hering und seinem Ruf gewidmete Fürsorge ist ihm solange gut bekommen, als das Ausland noch nicht selbst dieser Industrie weitgehende Aufmerksamkeit zuwandte und sich von dem Zwang der holländischen Gesetzgebung noch nicht befreit hatte. Als das geschehen war, hörte auch die Vorherrschaft des holländischen Herings auf. Anzuerkennen ist aber, daß durch die Fürsorge für diesen Fischereibetrieb der holländischen Wirtschaft für lange Zeit ein großer Gewinn zugeflossen ist; von einem Feinde der Republik wurde in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts der Gewinn der Fischerei Hollands und Seelands für den Staat auf nahezu 5 Mill. fl. geschätzt‘). Als wichtigste, grundlegende, meist schon Ende des 16. Jahrhunderts {feststehende Bestimmungen, die den Heringsfang, die Heringsbereitung und den Heringshandel betrafen, sind folgende zu nennen?). Verboten war der Verkauf des Herings auf der See oder im Auslande; vor dem ı. Juni durfte man den Hering nicht in Tonnen salzen; für den ‚„‚Brand“‘, der als Schutzmarke für den Ursprung des Herings dienen und fremde Konkurrenz ausschalten sollte, und für die Tonnen bestanden scharfe Vorschriften; ebenso für die Güte des Salzes und die Behandlung des Herings nach dem Fang. Der Beginn des Fanges war seit 1593 auf den Johannistag (24. Juni) festgesetzt. Das Packen der Heringe in die Tonnen hatte in voller Öffentlichkeit zu geschehen, damit sich jedermann von der Güte und der Ordnung überzeugen konnte. Diese Vorschriften und andere, die in zahllosen Plakaten niedergelegt und deren Beobachtung unter strenge Strafen gestellt waren, bezweckten in erster Linie, dem Lande den Stapel und das Monopol dieses Artikels zu erhalten; daher die eifrige Fürsorge für den guten Ruf des Herings, daher aber auch die ängstliche Sorge, den Betrieb des Fanges und des Handels möglichst den Einheimischen zu sichern und das Ausland nicht in Versuchung zu führen, Nachahmungen und Fälschungen vorzunehmen, wie das geschehen konnte durch die Benutzung der Tonnen für in der Fremde gepackte Heringe oder durch mißbräuchliche Anbringung des „Brandes“ oder durch ähnliche, aber nicht genau nach der Regel vorgenommene Packungen. Um die Fischerei möglichst zu erleichtern, wurde schon 1586 von den Generalstaaten die Freiheit von dem Impost für das zum Einsalzen nötige Salz bewilligt, und zwar für die Fische der ganzen Republik; die holländischen Fischer bezahlten die Akzise weiter, und die Provinz entrichtete dafür jährlich 6000 fl. an die Behörde, die ‚„„Gedeputeerden der Groote Visschery“‘3). 1) Blok, Een merkw. aanvalsplan, S. 12. Guicciardini schätzte den jährlichen Ertrag der Heringfischerei auf % Mill. Pfund fläm., also auf 3 Mill. £l. (Fruin;, Tien jaren, S. 117) 2 Beaujon, S.34 ff. 3) Beaujon, S.46; vgl. auch Japikse, Resolutien, V., S. 333, 378. sr + ”z