$ 4. Gewerbe und Industrie, Wie in Deutschland, so war auch in den Niederlanden, den südlichen wie nördlichen, im Mittelalter das Gewerbe im allgemeinen zünftlerisch organisiert, Das Ziel und der Zweck dieser Organisation war sowohl die kirchlich-religiöse und gesellige Zusammenfassung der in einem Berufe vereinigten Genossen als auch die Fürsorge für die Berufsinteressen des einzelnen Gewerbes. Für dieses Ziel finden wir hier so ziemlich alles das wieder, was das deutsche Zunftwesen kennzeichnete: die Beschränkung der Produktion durch gewisse Vorschriften mit dem Zweck, jedem Zunftmitgliede sein Auskommen zu sichern und die innerzünftliche Konkurrenz möglichst auszuschließen; die Einschränkung der Arbeitskräfte und Produktionsmittel, d. h. der Gesellen und Lehrlinge und der Werkzeuge, auf eine jenem Zweck entsprechende Art; die Tendenz, jede Konkurrenz außerhalb der Zunft zu unterdrücken, ein zünftlerisches Monopol herzustellen und zu behaupten; das Streben, die Erzeugnisse des Handwerks auf einer gewissen, dem Ruf des Gewerbes zuträglichen Höhe zu halten. Alle diese Forderungen fanden in den Ordnungen der städtischen Obrigkeiten, auf deren strenge Beobachtung gesehen wurde, ihren formellen, gesetzgeberisch wirkenden Ausdruck!). Auch in den Niederlanden gipfelte die Idee der Zunft in dem Zunftzwang, d. h. der Befugnis jeder Gilde, die Ausübung ihres Gewerbes allen anderen Personen zu verbieten und die Übertreter zu bestrafen ?). In den Niederlanden hatten aber im Mittelalter die Gilden und Ämter auch einen nicht unerheblichen politischen Einfluß, der wiederholt in die Wagschale gelegt wurde, wenn es sich in den Städten um Machtkämpfe handelte, eine Erscheinung, die ja auch in den deutschen Städten keine Seltenheit gewesen ist. Noch 1650 hat Amsterdam den Schutz der Gilden gegen Wilhelm II. in Anspruch genommen?). Einen Einfluß, der weit über das gewöhnliche Maß hinausging, hatten die Gilden in Groningen. Diese Stadt behauptete seit dem Mittelalter ein sehr ı) Vgl. S. Muller, De Gilden etc., S. 490 ff.; Brouwer Ancher, S. 169. Muller unterscheidet Ämter und Gilden; für unsere Darstellung ist diese Unterscheidung unwesentlich. 2) Muller, S. 500; 3 Brouwer Ancher,/S. 259f. Über den großen politischen Einfluß der Gilden im mittelalterlichen Dordrecht vgl. Blok, Eene holl. Stad., I, 202 f. 75