— 71 ——- nicht aber im Rahmen einer zunftmäßigen Organisation. Insbe- sondere dem Zunftzwang in seiner obigen Formulierung haben sich diese Gewerbe nicht unterworfen; er kam überhaupt in der späteren Zeit wenig mehr zur Anwendung‘). Doch gab es auch hierin Unterschiede, die sich so- wohl nach der Örtlichkeit wie nach dem Gewerbe herausgebildet haben. In Amsterdam machte sich mit dem Ausgang des 16. Jahrhunderts eine deutliche Neigung zu schärferem Schutz gegen den Wettbewerb bemerkbar; das zeigte sich besonders bei den Binnenschiffern, Zimmerleuten, Schuhmachern, Bäckern, Fleisch- hauern usw. ; namentlich während des 12jährigen Waffenstillstandes, als die antistaatliche Politik auf dem Rathause herrschte, trat die Abwehr gegen innere und äußere Konkurrenz hervor?). Diese Schutzpolitik war eine notwendige Konzession an die Kleinbürger, um sie mit der Freiheit des Großhandels zu versöhnen; sie hat viel zu dem Wohlergehen der Stadt beigetragen. So erneuerte man 1579 die Bestimmung von 1465, nach der kein Nichtbürger ein bürgerliches Gewerbe treiben durfte, und erließ sie 1641 nochmals mit der Erweiterung, daß einem jeden Bewohner Amsterdams, der kein Bürger war, verboten sei, Ladenhandel zu betreiben, solange er nicht das Bürger- recht gekauft habe. Gegen Böhnhasen schritt man schon frühzeitig scharf ein, und zwar in fast allen Gilden, nicht nur gegen die Juden, auch gegen Christen?). Nicht weniger war die Bewegung gegen die Auktionen, die seit dem 17. Jahrhundert emporkamen und zunächst sich auf Bilder und Kunstwerke, dann aber auch auf andere Waren, wie Kleider, erstreckten, von zünft- lerischen Motiven bestimmt*). Dagegen hielten sich die industriellen Betriebe Amsterdams, die sich schon frühzeitig im Besitze der großen Handelsbürger befanden, die Textilfabrikation, Seifensiederei, Tauschlägerei, Ölfabrikation, Brauerei, von zünftlerischen Ein- flüssen fern°). In Dordrecht bestand bis Mitte des 14. Jahr- 13) Muller, S. 501. #Noch Kluit, Jets, S. 352 empfahl, Handwerker von außen herbeizuholen und sie nicht durch enge Gildenbestimmungen zu be- schränken. 2 van Ravesteyn, 15.94, 116, 125, 1387%1., 162 If. 3) Brouwer Ancher SS. 173 ff. ‘) Brouwer Ancher, S. 182 ff) 5) van Ravesteyn, S. ı62 ff. Ten