— 78 — hunderts eine scharf ausgeprägte Gildeorganisation; seit Anfang des 15. Jahrhunderts legte man aber großen Wert auf die Interessen des Handels!). Auch in den Binnenstädten zeigte sich vielfach eine sehr. scharfe Zunftpolitik, so in Zutphen, wo noch im 17. und 18. Jahrhundert das Zunftwesen recht straffe Formen an sich trug, die für die Ausbreitung des Handwerks und Gewerbes wenig förderlich waren?). Wenn namentlich bei Ge- legenheit der Einwanderung der Refugies Ende des 17. Jahrhun- derts in vielen Städten zu ihren Gunsten die zünftlerischen Be- schränkungen gemildert worden sind — wir kommen unten darauf zurück —, so war das doch oft nur eine vorübergehende Maßregel, die man später wieder rückgängig machte oder abschwächte. Das wichtigste, oft angezogene Beispiel einer überaus strengen gewerblichen Kontrolle weist die Tex - tilimdustrie auf. Nicht nur in ihrem alten Hauptsitz, in Leiden, sondern auch in Amsterdam, bestand das S ystemider Hallen. Alle zum Verkauf bestimmten Textilerzeugnisse jeder Art mußten zur Prüfung ihrer Güte und der vorschriftsmäßigen Herstellung in diese Hallen gebracht werden, und zwar wieder- holt, je nach dem Herstellungsprozeß (Weben, Walken, Färben), der gerade beendet war. Erst der danach beigefügte amtliche Stempel verlieh diesen Erzeugnissen ihren Verkaufswert. Strenge Vorschriften im einzelnen duldeten keinerlei Abweichung von den alle Produzenten gemeinsam bindenden Regeln. So bestimmten ein paar Dutzend Beamte über die Verkaufsmöglichkeiten einer Industrie, die in jenen Zeiten als eine Weltindustrie galt. Ein Zeit- genosse nannte nicht mit Unrecht die Hallen und Zünfte eine Re- gierung in der Regierung?). Dieser Zeitgenosse, Pieter de la Court, einer der besten und fruchtbarsten volkswirtschaftlichen Schriftsteller der Niederlande im 17. Jahrhundert, hat 1659 den Verhältnissen der Leidener Textilindustrie eine eingehende Dar- stellung gewidmet, in der er den Zwang der Hallen und Zünfte uvan Vollenhoven, S. 283. ?) Tadama, S. 244 f., 307. Anfang des 18. Jahrhunderts erfolgte eine Milderung des Zunftwesens in Zutphen; man unterschied nun zwischen großem und kleinem Bürgerrecht und gab dadurch Gelegenheit zu einer stärkeren Ver- mehrung der Handwerker. 3) de la Court, Welvaren v. Leiden, S. 151.