dem Zwang, die Waren in Dordrecht verkaufen zu müssen, nicht länger fügen wollte‘). Im Jahre 1630 weigerte sich auch die Admiralität von der Maas, den Stapel für das die Ysel herabkommende Holz länger zu beobachten. Mit Amsterdam entstand 1649 ein Prozeß, da sich die Schiffer dieser Stadt dem Stapel für den von Westen kommenden Wein und Branntwein nicht unterwerfen wollten. In beiden Fällen kam es zuletzt zu gütlichen Übereinkommen; auch Nymwegen gegenüber gab Dordrecht nach. Volle Freiheit gewährte dieses selten, es nahm jede Gelegenheit wahr, den Stapel festzuhalten, und übte durch Auslieger auf Leck und Merwede einen scharfen Kundschafterdienst. Selbst außerhalb des Stadtgebietes kontrollierte man; in Utrecht unterhielt die Stadt im 18. Jahrhundert Agenten, die über die Ladung der Beurtschiffe, die Dordrecht passieren sollten, zu berichten hatten; in Amsterdam besorgte dies Geschäft der Kommissar der Dordrechtschen Fähre. Insbesondere das Stapelrecht auf Salz wurde sehr scharf beobachtet, nicht am wenigsten um die eigenen Salzsiedereien zu schützen. Als 1795 mit allen andern Privilegien auch das Dordrechter Stapelrecht fiel, war das für den allgemeinen Verkehr sicher eine Erleichterung; denn wenn dies Recht auch schon stark durchlöchert war, so bildete es doch im Binnenschiffahrtsverkehr ein wirtschaftliches und verkehrspolitisches Hemmnis. Für die Stadt war die Aufhebung jedenfalls ein Verlust; sie hatte 1788—04 jährlich etwa 9632 fl. netto aus dem Stapelrecht bezogen; in der freien Konkurrenz, der sie sich jetzt ausgesetzt sah, mußte sie vor Rotterdam die Segel streichen?). $ 6. Finanz- und Steuerwesen. Beim Eintritt in die Betrachtung des niederländischen Finanzund Steuerwesens und seines Verhältnisses zum Wirtschaftsleben erblicken wir zunächst ein wahres Chaos vor uns, aus dem es nicht leicht wird, sich ein nur einigermaßen klares Bild über die tatsächlichen Verhältnisse zu schaffen. Selbst die niederländischen Darstellungen zeigen, namentlich für die ältere Zeit, einen großen Mangel an Klarheit und Übersichtlichkeit. Die Finanzen der Republik litten von vornherein an dem Gebrechen, daß sie zumeist auf den alten, unübersichtlichen, ungleichmäßigen und unsystematischen Einnahmen der früheren Zeit sich gründeten und daß mit diesen in sehr wenig organischer Verbindung sich neue Einnahmequellen verknüpften; daß ferner ein Mangel an Zentralisation herrschte, der jede Gleichmäßigkeit der Gouw, IV, 351 f.); Differenz zwischen Amsterdam und Dordrecht über Durchlassung von Holz bei Japikse, Resolutien, VII, 280 (1590). van Rijswijck, S: 102. 2) van Rijswijck, Ss. 1111.