nur von Waren und Schiffen im Verkehr mit feindlichen Ländern erhoben wurde, sondern den allgemeinen Verkehr belastete — zu- nächst aber noch mit differentieller Unterscheidung der feindlichen und neutralen Gebiete!) —, nicht zu entbehren. In der Instruktion für den Raad van Staten der Vereinigten Provinzen vom 12. April 1588, Art. 7, wurde ausdrücklich bestimmt; es habe der Rat dafür zu sorgen, daß die allgemeinen Mittel für die Verteidigung des Landes gemeinschaftlich‘ über alle Provinzen, Landschaften, Städte und Mitglieder wie auch über die der Generaliteit unterstehenden Quar- tiere verteilt werde?). Das betraf natürlich nicht nur die Convoyen und Lizenten, sondern auch die übrigen für die Verteidigung des Landes bestimmten Mittel. Alle diese Geldfragen haben in den Verhandlungen der Generalstaaten und Provinzialstaaten eine große Rolle gespielt. Für uns hat die erstgenannte Abgabe, da‘ sie den Handelsverkehr belastete, ein besonderes Interesse. Die Verwaltung der Convoyen und Lizen- ten lag denAdmiralitäten ob, in deren Kassen sie flossen. Sie galten aber immer als Kriegsabgaben, die nur während‘ der Dauer des Krieges erhoben werden durften. Insbesondere Amster- dam leistete der Erhebung der Convoyabgabe stets Widerstand und bewilligte sie nur, wenn wirklich Schütz auf dem Meere damit verbunden war; es gelang der Stadt auch, schon 1382 eine Er- mäßigung zu erreichen?). Amsterdam sah durch eine solche, den Warenverkehr belastende Abgabe seine Handelsinteressen nahe be- rührt; durch die vielen Reklamationen, die von auswärts, nament- lich den Hansestädten, gegen diese Abgaben einliefen‘), war die Stadt wohl unterrichtet über den Einfluß, den sie auf ihren Handel hatten. Überhaupt war Amsterdam einem zu schroffen Abbruch mit den feindlichen Ländern durchaus nicht geneigt; der Handel ging ihm über alles, und vorsichtig berücksichtigte man die Kon- ') Vgl. die Convoyen- und Lizentenliste von. 1625 bei Tjassens a S.:112f; 7) Brecourtund Japikse, S. 183. °) Coops, S. 182. Amsterdam hatte sich schon früher gern um Steuern herumgedrückt und die ihm zufallenden Quoten der Beden zum Schaden der kleinen Städte herabzusetzen verstanden (fer Gouw, IV, 463f.; V, 365). . ‘) Höhlbaum, Kölner Inventar, II, 253 (1584), 259, 265 (1585), 761 (1584), 792 (1584). Schon 1576 über das Lizentgeld (S. 422 ff., 435). Ferner Sim - Son, Danziger Inventar, S. 704 (1583); Kernkam P, Balt. Archivalia, S. 24 (1575). Baasch, Holländische Wirtschaftsgeschichte. 12