treten; von jedem in den beanspruchten Gewässern betroffenen niederländischen Fischerfahrzeug sollte entweder ein Geldbetrag oder eine Tonne Hering und 12 Kabeljaue erhoben werden. Mit Mühe wurde der damals drohende Bruch vermieden, die englische Flotte war der niederländischen nicht gewachsen; doch war dem König der hohe Ton der Generalstaaten sehr empfindlich. Unter Karl I. wurde nun zwar die englische Kriegsflotte verstärkt; doch traten die Fischereistreitigkeiten zunächst hinter der großen Politik und den englischen inneren Zwistigkeiten zurück. In der Mitte der 1630 er Jahre erregten aber viele Verstöße der nieder- Jändischen Kriegsschiffe, die feindliche Schiffe bis an die englische Küste verfolgten, gegen die englischen Seeansprüche Aufsehen und erweckten bei dem ehrgeizigen Karl I. den Wunsch, diesem Trei- ben ein Ende zu machen. Auf seine Veranlassung wurde nun das oben erwähnte, schon unter Jakob und wahrscheinlich mit dessen Einwilligung geschriebene Seldensche Buch 1635 ver- öffentlicht!). Wirkte dies wie ein offizielles Programm, so erfolgte bald darnach (1636) die englische Erklärung an die niederländische Regierung, daß der König seine Flotte in See senden werde, „um zu erhalten und zu behaupten seine Herrschaft und sein erbliches Recht über die See‘; niemand dürfe weiter ohne besondere könig- liche Erlaubnis in den königlichen Gewässern fischen?). Die große Flotte, die gleichzeitig in See erschien, zeigte, daß es Karl mit seiner Drohung ernst war. Den niederländischen Fischern, die dem Grundsatz des „mare clausum“‘ zuwider betroffen wurden, nahm man eine Steuer ab. Das erregte naturgemäß in den Nieder- landen große Unruhe; die Flotte lief aus, doch kam es nicht zum Krieg. Die bald darauf in England ausbrechenden inneren Unruhen verhinderten den König, seine Seepolitik in dieser Richtung weiter zu verfolgen, und die Seeherrschaft in der Nordsee fiel dadurch den Niederländern vorläufig von selbst zu. Auch die übrigen englischen Ansprüche, das Streichen der Flagge in den englischen Gewässern und das Untersuchungsrecht gegen Kauffahrteischiffe auf Konterbande, ließen sich unter diesen Verhältnissen nicht aufrechterhalten. Von den seekriegsrechtlichen Streitfragen wurde aber der von den Nieder- 1) Muller, S.i24UHf: 2?) Die Verordnung bei Muller, S. 376 f. 329