Da 3 =— mals auf 64 Fr. pro Kopf, während in Frankreich nur 15 Fr. auf den Kopf kamen!). Notwendig war ferner eine Vereinfachung der Verwaltung und Besteuerung, insbesondere eine gleiche Belastung der Landprovinzen mit derjenigen Hollands. Dadurch sollten die bisherigen Mißstände, der Schmuggel, die Korruption beseitigt und auch Beamte gespart werden?). Das war schon in der Konstitution von 1798 verheißen worden; unter der Regierung Schimmelpennincks 1805 hoffte man damit endlich Ernst machen zu können. Die Ungleichheit der Behandlung der einzelnen Provinzen war ja höchst auffallend; Groningen, eine reiche Provinz, hatte 20 000 Seelen mehr als Utrecht und 30 000 mehr als Seeland, zahlte aber 700 000 fl. jährlich weniger als eine jener Provinzen; ein Groninger zahlte also 12, ein Utrechter 22, ein Seeländer 25 fl. Man plante eine neue indirekte Steuer, die 52—53 Millionen fl. eintragen sollte. Das neue von Gogel ausgearbeitete System konnte aber unter den schwierigen politischen Verhältnissen der nächsten Zeit nur zum kleinen Teil zur Ausführung gelangen?). Handel, Schiffahrt und Industrie lagen danieder und versagten als Steuerquellen mehr und mehr; steigende Anforderungen an die öffentlichen Kassen und Zunahme der Schuld: Alles dieses stand der Durchführung der Steuerreform im Wege. Und was von ihr ins Leben trat, war nicht geeignet, die Öffentlichkeit zu beruhigen; eine Erleichterung der Lasten brachte sie nicht. Im Jahre 1805 sollte man wiederum von jeder Art Kapital 3% zahlen, was alle Besitzenden und die Kaufleute schwer bedrückte*). Weder die Regierung des Königs Ludwig noch das Kaiserreich sind imstande gewesen, diese Lasten zu vermindern®). Daß es selbst 1813 noch in Amsterdam eine ganze Reihe von Personen gab mit recht stattlichen Einnahmen, nämlich 50, deren Einnahmen zwischen 25 und 60 000 fl. schwankten, darf über den allgemeinen schlechten Vermögensstand nicht täuschen; die meisten dieser 50 waren Großkaufleute und Bankiers, F 3 Col enbrander, Napoleon en Nederland, S. 122. 2) Colenbrander, Gedenkstukken, IV, S. 111 ff. 143, 5221. 3) Vel. Blok; Geschiedenis, VII, S ı551., 17708. Sillem, Gogel, S!117548. 4 Colenbrander, IV, S- 273, 289. 5) Bei der Einverleibung in Frankreich betrug die Steuerlast in Holland das Dreifache derjenigen in Frankreich (Naber, 5S. 15). 408