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        <title>Holländische Wirtschaftsgeschichte</title>
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      <div>für den Hering; am nächsten kam ihm wohl in dieser Hinsicht die 
Textilindustrie; diese alle Einzelheiten umfassende, dem holländischen 
Hering und seinem Ruf gewidmete Fürsorge ist ihm solange gut 
bekommen, als das Ausland noch nicht selbst dieser Industrie weit- 
gehende Aufmerksamkeit zuwandte und sich von dem Zwang der 
holländischen Gesetzgebung noch nicht befreit hatte. Als das ge- 
schehen war, hörte auch die Vorherrschaft des holländischen Herings 
auf. Anzuerkennen ist aber, daß durch die Fürsorge für diesen 
Fischereibetrieb der holländischen Wirtschaft für lange Zeit ein 
großer Gewinn zugeflossen ist; von einem Feinde der Republik 
wurde in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts der Gewinn 
der Fischerei Hollands und Seelands für den 
Staat auf nahezu 5 Mill. fl. geschätzt‘). 
Als wichtigste, grundlegende, meist schon Ende des 16. Jahrhunderts {fest- 
stehende Bestimmungen, die den Heringsfang, die Heringsbereitung und den Herings- 
handel betrafen, sind folgende zu nennen?). Verboten war der Verkauf des Herings 
auf der See oder im Auslande; vor dem ı. Juni durfte man den Hering nicht in 
Tonnen salzen; für den ‚„‚Brand“‘, der als Schutzmarke für den Ursprung des Herings 
dienen und fremde Konkurrenz ausschalten sollte, und für die Tonnen bestanden 
scharfe Vorschriften; ebenso für die Güte des Salzes und die Behandlung des Herings 
nach dem Fang. Der Beginn des Fanges war seit 1593 auf den Johannistag (24. Juni) 
festgesetzt. Das Packen der Heringe in die Tonnen hatte in voller Öffentlichkeit 
zu geschehen, damit sich jedermann von der Güte und der Ordnung überzeugen 
konnte. Diese Vorschriften und andere, die in zahllosen Plakaten niedergelegt 
und deren Beobachtung unter strenge Strafen gestellt waren, bezweckten in erster 
Linie, dem Lande den Stapel und das Monopol dieses Artikels zu erhalten; daher 
die eifrige Fürsorge für den guten Ruf des Herings, daher aber auch die ängstliche 
Sorge, den Betrieb des Fanges und des Handels möglichst den Einheimischen zu 
sichern und das Ausland nicht in Versuchung zu führen, Nachahmungen und Fäl- 
schungen vorzunehmen, wie das geschehen konnte durch die Benutzung der Tonnen 
für in der Fremde gepackte Heringe oder durch mißbräuchliche Anbringung des 
„Brandes“ oder durch ähnliche, aber nicht genau nach der Regel vorgenommene 
Packungen. Um die Fischerei möglichst zu erleichtern, wurde schon 1586 von den 
Generalstaaten die Freiheit von dem Impost für das zum Einsalzen nötige Salz 
bewilligt, und zwar für die Fische der ganzen Republik; die holländischen Fischer 
bezahlten die Akzise weiter, und die Provinz entrichtete dafür jährlich 6000 fl. 
an die Behörde, die ‚„„Gedeputeerden der Groote Visschery“‘3). 
1) Blok, Een merkw. aanvalsplan, S. 12. Guicciardini schätzte 
den jährlichen Ertrag der Heringfischerei auf % Mill. Pfund fläm., also auf 3 Mill. £l. 
(Fruin;, Tien jaren, S. 117) 
2 Beaujon, S.34 ff. 
3) Beaujon, S.46; vgl. auch Japikse, Resolutien, V., S. 333, 378. 
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