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        <title>Holländische Wirtschaftsgeschichte</title>
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            <surname>Baasch</surname>
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nicht aber im Rahmen einer zunftmäßigen Organisation. Insbe- 
sondere dem Zunftzwang in seiner obigen Formulierung haben sich 
diese Gewerbe nicht unterworfen; er kam überhaupt in der späteren 
Zeit wenig mehr zur Anwendung‘). 
Doch gab es auch hierin Unterschiede, die sich so- 
wohl nach der Örtlichkeit wie nach dem Gewerbe herausgebildet 
haben. In Amsterdam machte sich mit dem Ausgang des 
16. Jahrhunderts eine deutliche Neigung zu schärferem Schutz 
gegen den Wettbewerb bemerkbar; das zeigte sich besonders bei den 
Binnenschiffern, Zimmerleuten, Schuhmachern, Bäckern, Fleisch- 
hauern usw. ; namentlich während des 12jährigen Waffenstillstandes, 
als die antistaatliche Politik auf dem Rathause herrschte, trat die 
Abwehr gegen innere und äußere Konkurrenz hervor?). Diese 
Schutzpolitik war eine notwendige Konzession an 
die Kleinbürger, um sie mit der Freiheit des 
Großhandels zu versöhnen; sie hat viel zu dem Wohlergehen 
der Stadt beigetragen. So erneuerte man 1579 die Bestimmung 
von 1465, nach der kein Nichtbürger ein bürgerliches Gewerbe 
treiben durfte, und erließ sie 1641 nochmals mit der Erweiterung, 
daß einem jeden Bewohner Amsterdams, der kein Bürger war, 
verboten sei, Ladenhandel zu betreiben, solange er nicht das Bürger- 
recht gekauft habe. Gegen Böhnhasen schritt man schon frühzeitig 
scharf ein, und zwar in fast allen Gilden, nicht nur gegen die Juden, 
auch gegen Christen?). Nicht weniger war die Bewegung 
gegen die Auktionen, die seit dem 17. Jahrhundert 
emporkamen und zunächst sich auf Bilder und Kunstwerke, dann 
aber auch auf andere Waren, wie Kleider, erstreckten, von zünft- 
lerischen Motiven bestimmt*). Dagegen hielten sich die industriellen 
Betriebe Amsterdams, die sich schon frühzeitig im Besitze der 
großen Handelsbürger befanden, die Textilfabrikation, Seifensiederei, 
Tauschlägerei, Ölfabrikation, Brauerei, von zünftlerischen Ein- 
flüssen fern°). In Dordrecht bestand bis Mitte des 14. Jahr- 
13) Muller, S. 501. #Noch Kluit, Jets, S. 352 empfahl, Handwerker 
von außen herbeizuholen und sie nicht durch enge Gildenbestimmungen zu be- 
schränken. 
2 van Ravesteyn, 15.94, 116, 125, 1387%1., 162 If. 
3) Brouwer Ancher SS. 173 ff. 
‘) Brouwer Ancher, S. 182 ff) 
5) van Ravesteyn, S. ı62 ff. 
Ten</div>
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