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        <title>Holländische Wirtschaftsgeschichte</title>
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            <surname>Baasch</surname>
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      <div>Hinzuzahlung von 100 fl. ein Kapital von 6000 fl. neuer Schuld 
oder 2000 fl. wirklicher 21%proz. Rente und 4000 fl. der ‚,auf- 
geschobenen‘“ Schuld!). Nahm man als Grundlage die Rente, so 
wurde für jede 45 fl. Rente bei barer Zuzahlung von 100 fl. ein 
Kapital von 6000 fl. der neuen Schuld ausgestellt. Rechnete man 
die „aufgeschobene‘“ Schuld als 3% wert und die 214 %-Schuld 
zu 323/,°/o, So genossen die Renteninhaber 6% %, wobei allerdings 
der Verlust von ?/, der früher genossenen Rente nicht berücksichtigt 
war?) ; sie hatten aber die Aussicht, durch die Auslosung der ‚,auf- 
geschobenen‘‘ Schuld ihr zinstragendes Kapital vermehrt zu sehen. 
Für den Staat war dieses Verfahren sehr nachteilig, da es eine 
schwere Last schuf; nicht nur die zinstragende Schuld wurde be- 
trächtlich vergrößert, auch die schon als getilgt erachteten zwei 
Drittel wurden gewissermaßen ins Leben zurückgerufen. Letztere 
Maßregel hat sich, wenn sie auch den Grundsätzen der öffentlichen 
Moral entsprach, später als verfehlt erwiesen, da sie dem Staat 
eine allzugroße Last aufbürdete®). 
Nach dieser Konversion betrug die Staatschuld 1 720 051 933fl.; 
davon waren 573 350 644 fl. ‚wirkliche‘ und ı 150 701 289 fl. „‚auf- 
geschobene‘‘ Schuld. Der neue Staat sah sich also zunächst mit 
einer verzinslichen Schuldenlast von rund 573 Mill. fl. beschwert, 
während 1150 Mill. konvertiert werden mußten, bevor an eine Ver- 
ringerung der Zinsen zu denken war. Die Vereinigung mit Belgien 
und die Übernahme der österreichisch-belgischen Schuld*) führten 
der ‘niederländischen Schuld noch weitere 48 443 236 fl. zu, von 
denen ebenfalls 4% auf die „wirkliche‘‘, 2/, auf die „„aufgeschobene“ 
Schuld übertragen wurden. Vergeblich hatte ferner der nieder- 
ländische Staat versucht, auf Grund der alten Rückstände von 
Frankreich einen Ersatz zu erhalten. Dieses hatte nichts von der 
früheren Schuld Belgiens bezahlt. Dadurch entstand noch eine 
1) Weeveringh; S. 561f;, 68 ff, 
?) Der russische Gesandte rügte 1816 scharf dieses Verfahren, das den legi- 
timen Gläubigern 88% ihres Kapitals nehme; ‚‚la diplomatie hollandaise du 16. 
et 17. siecle ne ressemble pas ä celle-lä‘‘ (Colenbrander, Gedenkstukken, 
VIII, S. 586ff.). Sickenga, Geschiedenis, I, 9, nennt die „‚tierceering der 
Schuld‘“ eine Gewalttat, die um so schlimmer sei, als sie private Rechte antaste. 
3) Osiander;, Nied. Finanzen, S. 174. 
*) Diese Schuld rührte z.T. von dem Barrierevertrag von 1719 her (v. STtbik, 
S. 5327 ff.); Weeveringh, Si72ff.; Lagemans, \Recueil, II, 207 £f, 
341</div>
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