EA tragseinhebung, Verabreichung von Leistungen und Ver- sichertenüberwachung zur Verfügung stellen und ihre Heilfürsorgeeinrichtungen der Vorbeugung dienstbar machen. So erscheint die Krankenversicherung als die organisatorische Grundlage einer ausgebauten Sozial- versicherung. Eine internationale Regelung der Sozial- versicherung hat somit von der Krankenversicherung auszugehen. Als Verhandlungsgegenstand der Arbeitskonferenz be- darf die Krankenversicherung einer näheren Abgrenzung. Der Verwaltungsrat hat sie vorgenommen und für die Vorarbeiten des Internationalen Arbeitsamtes und die Beschlüsse der Hauptversammlung einige Richtlinien erteut. 1. Die Hauptversammlung vom Jahr 1927 wird bei der Beschlussfassung über die Krankenversicherung die Wochenhilfe (Mutterschaftsversicherung) ausser Betracht zu lassen haben. Der Verwaltungsrat vermeint, dass der von der Washingtoner Arbeitskonferenz im Jahr 1919 angenommene Übereinkommensentwurf über die Beschäf- tigung von Frauen vor und nach der Niederkunft, der bekanntlich Bestimmungen über Leistungsansprüche der unter das Übereinkommen fallenden Frauen enthält, die Frage der Wochenhilfe zumindest teilweise gelöst hat, Würde die Hauptversammlung vom Jahr 1927 hinsichtlich der Wochenhilfe Beschlüsse fassen, die nicht in voller Übereinstimmung mit jenen des Übereinkommens vom Jahr 1919 wären, so könnten sich namentlich für jene Mitgliedstaaten erhebliche Schwierigkeiten ergeben, die das Übereinkommen ratifiziert haben. Der Verwaltungs- rat hält. es daher für zweckmässig die Frage der Wochen- hilfe auszuscheiden, obwohl die überwiegende Mehrheit der Krankenversicherungsgesetze auch die Wochenhilfe regelt. Gemäss Artikel 11 des erwähnten Washingtoner Übereinkommens hat der Verwaltungsrat mindestens alle