— Q_— Die Krankenversicherung ist von grösster Bedeutung für die versicherten Arbeitnehmer, aber auch für die Arbeitgeber, die eines sorgenfreien und leistungsfähigen Arbeiterstandes bedürfen. Die Krankenversicherung ver- dankt es ihrer Bedeutung, dass sie in zahlreichen Staaten zum Kernstück der Arbeitsgesetzgebung wurde. Im Laufe der letzten 40 Jahre ist der Grundsatz der Pflichtversicherung für den Krankheitsfall in insgesamt 22 Rechtsordnungen aufgenommen worden. Zahlreiche andere Rechtsordnungen fördern die kollektive Vorsorge für Krankheitsfälle. In Kuropa allein sind mehr als 50 Millionen Arbeitnehmer für den Krankheitsfall pflicht- versichert und die Mitglieder der freiwilligen Krankenver- sicherungseinrichtungen zählen gleichfalls nach Millionen Allgemeine Arbeitnehmerversicherung. — Von den 22 Staaten, die auf dem Boden der Pflichtversicherung stehen, gibt es deren 12, die grundsätzlich jeden wirt- schaftlich Unselbständigen der Versicherungspflicht unter- werfen. Nachstehend ist für diese Staaten das Grund- gesetz und die Versichertenzahl angegeben : TAFEL I. Versichertenzahl in Staaten der allgemeinen Arbeitnehmerversicherung Staat Grundgesetz | Versichertenzahl Bulgarien 6. März 1924 ‚241.000 (Ende 1925). Chili 8. September 1924 Angaben stehen noch aus Deutschland 19. Juli 1911 (Wortlaut vom 15. Dezember 1924). 19.086.000 (Ende 1924). Grossbritan- 16. Dezember 1911 (Wort- nien laut vom 7. Aug. 1924) 15.087.000 (März 1924). Irland (Freist.) 16. Dezember 1911 etwa 400.000 (1918). Norwegen 6. August 1915 599.000 (Ende 1924). Österreich 30. März 1888 (Wortlaut 1.620.000 (Ende 1923). vom 20. November 1922) Polen 19. Mai 1920 1.825.000 (Juni 1925). Portugal 10. Mai 1919 Angaben stehen noch aus Russland 9. November 1922 5.735.000 (Ende 1924). Serben, Kroat. Slowenen N (König. der) 14. Mai 1922 484.000 (Juni 1925). Tschecho- slowakei 9. Oktober 1924 2.500.000 (Ende 1924).