— 10:— Beschränkte Arbeitnehmerversicherung. — Andere Staa- ten, die gleichfalls auf dem Boden der Pflichtversicherung stehen, unterwerfen der Versicherungspflicht nicht die Gesamtheit, sondern nur die Arbeitnehmer in gewerb- lichen und Handelsbetrieben. Nachstehend ist für diese Staaten das Grundgesetz und die Versichertenzahl ange- geben: TAFEL II. Versichertenzahl in Staaten der beschränkten Arbeitnehmerversicherun g Staat Grundgesetz Mitgliederstund Estland 28. Juni 1912 46.000 (Ende 1923). Griechenland 8. Dezember 1928 Angaben stehen noch aus Japan 22. April 1922 Noch nicht in Kraft. Lettland Kodifikation von 1922 135.000 (Ende 1925). Luxemburg 17. Dezember 1925 47.000 (Ende 1923). Rumänien 25. Juni 1912, 80. März 1888 und Gesetzartikel XIX von 1907 997.000 (Ende 1924). Ungarn Gesetzartikel XIX von 1907 843.000 (Ende 1924). Als Pflichtversicherung besteht die Krankenversiche- rung in Elsass-Lothringen für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der höher entlohnten Angestellten und in Altfrankreich für Seeleute und Bergarbeiter. In den durch die Friedensverträge Italien zugesprochenen Gebieten wurde die Krankenversicherungspflicht für Arbeitnehmer im Gewerbe und Handel aufrechterhalten. In der Schweiz sind bestimmte Bevölkerungsgruppen der Kantone Appen- zell Ausser- und Innerrhoden, Basel-Stadt, St. Gallen und Zug versicherungspflichtig. Freiwillige Krankenversicherung. — Diejenigen Staaten, die dem Grundsatz der Versicherungspflicht nicht beige- treten sind. überlassen es den Arbeitnehmer und ihnen wirtschaftlich nahestehenden Selbständigen, sich durch Zusammenschluss für den Krankheitsfall zu schützen.