DAL Die auf freiwilligem Zusammenschluss beruhenden Ver- sicherungsvereine geniessen staatlichen Schutz und Förde- rung, vielfach auch materielle Staatshilfe. Die nach- stehende Tafel III gibt Aufschluss über das Grundgesetz und den Mitgliederstand der freiwilligen Hilfskassen in einigen Staaten : TAFEL Il. Mitgliederstand der freiwilligen Hilfskassen. Staat Grundgesetz Mitgliederstand Australien Landesgesetzliche Regelung 524.000 (19238). Belgien 23. Juni 1894 710.000 (1923). Dänemark 10. Mai 1915 1.429.000 (1924). Finnland 2, September 1897 62.000 (1924). Frankreich 1. April 1898 3.300.000 (1923) Neuseeland Nr. 12 von 1909 84.000 (1923). Schweden 4. Juli 1910 827.000 (1924). Schweiz 13. Juli 1911 (Bundes- gesetz) 890.000 (1924) 2. In einer Anzahl von Staaten, die gegenwärtig noch auf dem Boden der freiwilligen Krankenversicherung stehen, sind nur Lohnarbeiter bestimmter grosser, mit besonderen Gefahren verbundener Betriebe (Eisenbahnen, Bergbau, Seeschiffahrt) versicherungspflichtig. Die Möglichkeiten einer internationalen Regelung. Diese keineswegs vollständige Übersicht scheint darzu- tun, dass die Krankenversicherung im Begriffe ist, Allge- meingültigkeit zu erlangen. In einer grossen Anzahl von Staaten hielt es der Ge- setzgeber nicht nur für wünschenswert, sondern für erforderlich, alle Arbeitnehmer dem Schutz der Kranken- versicherung zu unterstellen ; er hat daher alle unselb- ständig Erwerbstätigen für versicherungspflichtig erklärt. 1 Anerkannte und nicht anerkannte Kranken- und Invalidenkassen, einschliess- lich der Schulkinderkassen. 2 Versicherte über 14 Jahre.