EB Andere Staaten halten noch nicht so weit und beschrän- ken sich darauf, der freiwilligen Krankenversicherung bevorzugte Rechtsstellung und materielle Staatshilfe ein- zuräumen. Das staatlich geförderte Hilfskassenwesen soll auf weite ”Pevölkerungskreise Anziehungskraft üben und sie zum Beitritt veranlassen. Ohne Zwang schliessen sich die Vorsorglichen zu Versicherungsvereinen zusammen oder treten öffentlichen Versicherungskassen bei. Andere Staaten überlassen die Deckung des Kranken- risikos im wesentlichen noch dem Einzelnen und schreiten nicht ein, um die kollektive Vorsorge für Krankheitsfälle zu fördern. Die Behörden beschränken sich darauf, be- stehende Versicherungseinrichtungen zu beaufsichtigen ; der Staat kommt diesen KEinrichtungen weder durch Einführung der Versicherungspflicht noch durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu Hilfe. Das Mass staatlicher Einflussnahme auf dem Gebiete der Krankenversicherung ist somit in den einzelnen Staaten verschieden. Wie sind mit Rücksicht auf diese Verschiedenheit die Aussichten einer internationalen Re- gelung der Krankenversicherung zu beurteilen ? Sollte diese Regelung in Gestalt eines Übereinkommensentwurfes erfolgen, so wäre zu fragen, welchen Inhalts die den Mitgliedstaaten vorzuschlagenden Verpflichtungen sein könnten. Drei Lösungen kommen in Betracht. Ersie Lösung. — Die Mitgliedstaaten könnten sich verpflichten, ein oder mehrere Krankenversicherungs- systeme zu errichten oder aufrecht zu erhalten und be- stimmten Bevölkerungsgruppen Versicherungspflicht zu gebieten. Ein dahingehendes Übereinkommen würde die allen Pflichtversicherungsgesetzen gemeinsame Grundregel zu einem Völkerrechtssatz umgestalten. Die Pflicht- versicherungsgesetze legen bestimmten Personengruppen Versicherungspflicht auf. Damit die Versicherung zu einer Tatsache werde, schafft der Staat ein Netz von