43 —- Versicherungsträgern ; selbst dort, wo die Versicherungs- träger nicht durch staatliches Einschreiten entstehen und wo schon vorhandene Einrichtungen zu Trägern der obliga- torischen Versicherung erklärt werden, hat der Staat das Netz von Versicherungsträgern so zu vervollständigen, dass jeder Versicherungspflichtige Aufnahme findet. Kann angenommen werden, dass die vorbezeichnete Verpflichtung ohne erhebliche Schwierigkeiten von Staaten eingegangenen werden könnte, die bisher weder dem Grund- satz der Pflichtversicherung beigetreten sind noch die freiwillige Krankenversicherung zur Entfaltung gebracht haben ? So sehr man die Übernahme einer solchen Ver- pflichtung durch alle Mitgliedstaaten wünschen mag, sollen mit Rücksicht auf die unleugbargen Schwierig- keiten auch andere Lösungsmöglichkeiten geprüft werden. Zweite Lösung. — Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten könnt: darauf beschränkt sein, bestimmten oder allen Arbeitnehmergruppen — ohne sie der Versicherungspflicht zu unterstellen — unter gewissen Bedingungen die Ver- sicherungsberechtigung einzuräumen. Die eine solche Verpflichtung - eingehenden Mitgliedstaaten hätten für eine Arbeitnehmern zugängliche Versicherungsorganisation Sorge zu tragen. Die Verpflichtung wäre erfüllt, wenn ein auf das ganze Staatsgebiet sich erstreckendes Netz von Versicherungsträgern geschaffen oder ein bestehendes Netz ergänzt und den Versicherungsträgern zur Pflicht gemacht werden würde, alle hierum ansuchenden Arbeit- nehmer als Bezugsberechtigte zuzulassen. Mitgliedstaaten, die eine entwickelte obligatorische oder freiwillige Krankenversicherung besitzen, könnten die Verpflichtung ohne weiteres übernehmen. Selbst Mitgliedstaaten, die über ein entfaltetes Hilfskassenwesen nicht verfügen, würde eine derartige Verpflichtung nicht allzu schwer fallen. Allerdings liegen die Schwierigkeiten, nicht so sehr in der Schaffung als in der Erhaltung der