— 17 — Deutschland . 1,3 und 1885 Oesterreich ; Tschechoslowakei . Ungarn 2.0 Luxemburg . Sn Norwegen . Serben, Kroaten und Slove- nen (Königreich der) . . Grossbritannien . . Irland. Rumänien (Industrie und Kleingewerbe) . Ge Bulgarien. .. Portugal. . Polen. Japan (Industrie) . . Russland . Griechenland . .. . Chili . ; Seit der Verlautbarung der ersten Gesetze ist der Umfang der Krankenversicherung im Gewerbe und Handel in keinem Staat verringert oder beschränkt worden. Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, Beschränkungen des Umfanges der Krankenversicherung in Anbetracht dieser Wirtschaftszweige in Erwägung zu ziehen. Landwirtschaft. — In der Landwirtschaft ist die obliga- torische Krankenversicherung langsamer vorgedrungen. Die Arbeitnehmer in der. Landwirtschaft und ihr ver- wandten Wirtschaftszweigen standen lange Zeit unter einem vom gewerblichen Arbeitsrecht abweichenden Son- derrecht ; ihre Lebensbedingungen waren anders geartet. Im gleichen Masse, als das Verhältnis zwischen dem