— 18. Grundbesitzer und seinem Personal den patriarchalischen Zug verlor, steigerte sich das Versicherungsbedürfnis der Arbeitnehmer. Die obligatorischen Krankenversicherungsgesetze liefern hiefür den Nachweis. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wurden in den Umfang der Pflichtversiche- rung entweder gleich bei ihrer erstmaligen Einführung oder zu einem späteren Zeitpunkt einbezogen. In Gross- britannien. (1911), Irland (1911), Portugal (1919), Polen (1920) und Chili (1924) hat das erste obligatorische Kran- kenversicherungsgesetz die landwirtschaftlichen Arbeit- nehmer im gleicher Weise für versicherungspflichtig erklärt wie alle andern. In den übrigen auf dem Boden der allgemeinen Arbeitnehmerversicherung stehenden Staa- ten ist die Unterstellung der Arbeitnehmer in der Land- wirtschaft unter Krankenversicherungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt als jene der gewerblichen Arbeitnehmer ; so war dem in Deutschland (1886 und 1911), Norwegen (1915), der Tschechoslowakei (1919), Österreich (1921), Russland (1922) und Bulgarien (1924). In anderen Staaten, die eine obligatorische Kranken- versicherung für Arbeitnehmer im Gewerbe und Handel eingeführt haben, sind die landwirtschaftlichen Arbeit- nehmer versicherungsfrei, wie in Estland, Griechenland, Japan, Lettland, Luxemburg, Rumänien, im Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen und in Ungarn. Mit Rücksicht auf den Umfang der obligatorischen Krankenversicherung in der Landwirtschaft ist zu fragen, wie bei der internationalen Regelung der Krankenver- sicherung vorzugehen ist. Die Frage wurde von der Ar- beitskonferenz bereits behandelt und in einer Weise gelöst, welche die Einstellung des Arbeitskonferenz ein- deutig zum Ausdruck bringt. Anlässlich ihrer dritten Hautversammlung hat sie hinsichtlich der Sozialver- sicherung in der Landwirtschaft folgenden Vorschlag beschlossen :