OL ‘“ dass jedes Mitglied der internationalen Arbeitsorgani- sation seine durch Gesetze oder andere Vorschriften gere- gelte Sozialversicherung gegen Krankheit, Invalidität, Alter und soziale Risiken ähnlicher Art auf die Lohnarbeiter in der Landwirtschaft unter den gleichen Bedingungen ausdehne, die für die Arbeitnehmer im Gewerbe und Handel gelten ”. Von diesem Vorschlag wird auszugehen sein. Erfolgt eine internationale Regelung der Krankenversicherung im Gewerbe und Handel, so wird sie unter den gleichen Bedingungen auf landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu erstrecken sein. Hauswirtschaft. — Anfänglich umfasste die Kranken- versicherung selbst in Staaten, die ihr die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer unterstellt haben, nicht die 'mM hauswirtschaftlichen Arbeitsverhältnis stehenden Per- sonen. Die Hausgehilfen, deren Arbeit nach Mass und Art nicht genau bestimmt war, wurden für ihre persön- liche Abhägigkeit vom Dienstherrn zum Teil dadurch Schadlos gehalten, dass der Dienstherr durch Gesetz oder Überlieferung verhalten war — und vielfach auch noch heute ist — für die Pflege erkrankter Hausgehilfen zu sorgen, Nach und nach wurden die Hausgehilfen dem allgemeinen Arbeiterschutz unterstellt und auch in die Arbeiterver- Sicherung einbezogen. Gegenwärtig sind sie in einer Anzahl von Staaten mit allgemeiner Arbeitnehmerver- sicherung im wesentlichen gleich den übrigen Arbeitneh- mern versicherungspflichtig, so in Bulgarien, Deutschland, Grossbritannien, Irland, Norwegen, Österreich, im König- reich der Serben, Kroaten, Slovenen und in der Tsche- choslowakei. Für die freiwilligen Krankenversicherungssysteme för- dert die Prüfung des Umfanges der Versicherung nach Wirtschaftszweigen keine klaren Ergebnisse zu Tage. Grundsätzlich steht der Beitritt zu den Hilfskassen bei Erfüllung der allgemeinen Zulassungsbedingungen jeder-