—— 4 — Lehrlinge. — Lehrlinge, Volontäre und sonstige Per- sonen mit ‘unvollendeter Berufsausbildung sind nach den meisten obligatorischen Krankenversicherungsge- setzen versicherungspflichtig. Es wird hier die wirtschaft- lich unselbstständige Stellung, die der Lehrling nach Beendigung seiner beruflichen Ausbildung einnehmen wird, vorweggenommen. Die Einbeziehung der Lehrlinge in die Arbeitnehmerversicherung findet auch darin ihre Rechtfertigung, dass die Lehrlinge als Gegenleistung für ihre Dienste Anspruch auf. Ausbildung, wenn nicht auch auf Lohn, haben. In Deutschland, Norwegen, Österreich, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen und in der Tschechoslowakei sind Lehrlinge und sonstige Per- sonen mit unvollendeter Berufsausbildung versicherungs- pflichtig und zwar auch dann, wenn sie keinen Lohn erhalten. Hingegen unterstellt das britische Versiche- rungsgesetz Lehrlinge nur dann der Versicherungspflicht, wenn sie Barlohn beziehen. Wir sehen uns veranlasst, den Regierungen die Frage vorzulegen, ob KEinschränkungen hinsichtlich der Ein- beziehung von keinen Barlohn erhaltenden Lehrlinge und sonstigen Personen mit unvollendeter Berufsaus- bildung in den Umfang der Krankenversicherung vorzu- sehen sind. Heimarbeiter. — Der Begriff des Heimarbeiters ist in den verschiedenen Rechtsordnungen kein einheitlicher. Als Heimarbeiter werden vielfach sowohl blosse Aussen- arbeiter, die aus irgend einem Grunde statt in der Werk- stätte des Arbeitgebers zu Hause arbeiten, aber in einem Vertragsverhältnis stehen, als auch Heimarbeiter im engeren Sinne des Wortes angesprochen, die für einen Abnehmer (Verleger, Zwischenmeister) tätig sind, wobei kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Vereinbarung über den vom Verleger zu zahlenden Abnahmepteis besteht.