EB So werden unter dem Ausdruck Heimarbeiter wirt- schaftlich verschiedene Bevölkerungsgruppen zusammen- gefasst. Aus dieser Verschiedenheit ergibt sich auch die nicht einheitliche. Stellung der Heimarbeiter in 2 der Krankenversicherung. Die überwiegende Mehrheit N der obligatorischen Krankenversicherungsgesetze erklärt e die Heimarbeiter für versicherungspflichtig. Im Einzelnen e bestehen erhebliche Besonderheiten. So können z. B. Y nach dem britischen Gesetz bestimmte Gruppen von t Heimarbeitern im Verordnungswege für versicherungsfrei erklärt werden. Von den Gesetzen, die eine beschränkte 1 Arbeitnehmerversicherung eingeführt haben, unterstellt n nur das ungarische die Heimarbeiter der Versicherungs- ‚pflicht. Die freiwilligen Krankenversicherungssysteme machen zwischen Unselbständigen und Selbständigen keinen Unter- schied ; die Heimarbeiter erwerben die Mitgliedschaft bei Hilfskassen unter denselben Bedingungen wie alle übrigen Zulassungswerber. Die Ungeklärtheit des Begriffs des Heimarbeiters und seine abweichende Behandlung in den verschiedenen obligatorischen Krankenversicherungsgesetzen veranlasst uns, die Regierungen zu befragen, ob bei der Einbeziehung von Heimarbeitern in den Umfang der Krankenver- sicherung bestimmte Beschränkungen vorzusehen sind. Kurzfristige Dienstleistungen. — Das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers kann nach der Natur der Sache oder durch den Arbeitsvertrag auf so kurze Zeit bemessen sein, dass es sich von den sonstigen Dienstverhältnissen unter- scheidet. Hierher gehört das Dienstverhältnis des Saison- arbeiters, der nur in bestimmten Jahreszeiten Lohn- arbeit übernimmt, das Dienstverhältnis von unregel- mässig, nach der Natur der Beschäftigung oder nach Par- teienvereinbarung auf kurze Zeit von einem Arbeitgeber Beschäftigten und endlich das Dienstverhältnis von ab-