= 96 _— wechselnd bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigten Personen. Nach den obligatorischen Krankenversicherungsgesetzen sind solche Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen krankenversicherungspflichtig wie alle übrigen Lohn- empfänger, unter der Voraussetzung allerdings, dass sie aus berufsmässiger Lohnarbeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten pflegen. Es sind demnach in der Regel versicherungsfrei Personen, die nur vorübergehende Dienst- leistungen verrichten, aber dies nicht berufsmässig tun oder Lohnarbeit nur als Nebenberuf ausüben. Diese Regeln finden sich in mannigfachen Spielarten in der britischen, deutschen, norwegischen, österreichischen, pol- nischen und tschechoslowakischen Gesetzgebung wieder. Eine etwas abweichende Lösung bringt das jugoslavische Gesetz, indem es vorübergehende Dienstleistungen für versicherungspflichtig erklärt, jedoch der Verordnungs- gewalt die Befreiung von der Versicherungspflicht vorbe- hält. Obzwar diese Lösungen eindeutig scheinen, halten wir es für empfehlenswert, die Regierungen der Mitglied- staaten über etwaige Beschränkungen des Umfanges der Krankenversicherung in Bezug auf ungelmässig beschäf- tigte Arbeitnehmer zu befragen. Beschraenkungen des Umfanges der Krankenversicherung aus persönlichen Gründen. Die Krankenversicherungsgesetze enthalten nebst den vorerwähnten auch noch Einschränkungen, die sich auf persönliche Eigenschaften der Arbeitnehmer gründen. Hier sollen jene ins Auge gefasst werden, die sich aus der Staats- bürgerschaft, dem Alter und der_familienrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers ergeben.