DT Staatsbürgerschaft. — Die Krankenversicherungs- pflicht erfasst grundsätzlich Inländer und Ausländer in gleicher Weise. Diese Gleichstellung der Ausländer mit / Inländern beruht entweder auf einer besonderen Vor- schrift des Krankenversicherungsgesetzes wie z. B. in Bulgarien, Grossbritannien, im Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen oder sie ergibt sich aus der allge- meinen Stellung der Ausländer in der betreffenden Rechts- ordnung. Allerdings folgt aus der Einbeziehung der Ausländer in dem Umfang der Krankenversicherung noch nicht volle Gleichberechtigung. Die den Ausländern gewährte Gleichstellung erfährt oder kann zwei Einschränkungen erfahren. Vielfach werden für versicherungsfrei Ausländer erklärt, die sich mit behördlicher Erlaubnis in Grenzbezirken für bestimmte Zeit zur Ausführung von Arbeiten befinden ; es handelt sich hier um Verwaltungserleichterungen, die insofern eine Begünstigung für Ausländer bedeuten, als sie andern- falls Beiträge zu entrichten hätten, ohne im Krankheits- fall Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Die zweite Beschränkung ist schwerwiegender und gründet sich auf den von zahlreichen Staaten gemachten Vorbehalt der Anwendung eines Vergeltungsrechts. Das Vergel- tungsrecht ist in der Regel gegen Angehörige eines aus- Jländischen Staates anwendbar, nach dessen Gesetzgebung den Angehörigen des Aufenthaltstaates nicht die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen zukommt. Sollte es unmöglich sein, die Aufhebung des Vergeltungs- rechts für das Gesamtgebiet der Sozialversicherung ZU erzielen, so wäre doch zumindest anzustreben, dass das Vergeltungsrecht nicht bis zum Ausschluss der Ausländer ; aus dem Umfang der Krankenversicherung gehen möge, wobei naturgemäss darauf zu achten wäre, dass die noch zulässig bleibenden Vergeltungsmassnahmen zumindest die wesentlichen Leistungsansprüche unversehrt lassen.