——. DB In der freiwilligen Krankenversicherung sind in keinem Staat die Ausländer von vornherein unfähig, sich um die Aufnahme in eine Hilfskasse zu bewerben, noch ist den Hilfskassen verwehrt Ausländer aufzunehmen. Sie können daher unter den allgemeinen Bedingungen ihr Aufnahme- gesuch stellen, doch ist die Hilfskasse zur Aufnahme nicht verpflichtet. Aus dieser Lage ergibt sich vielfach eine Benachteiligung der Ausländer, zumal die Hilfs- kassen nach eigenem Ermessen und endgültig über die Avufnahmegesuche entscheiden. So ist trotz Rechts- gleichheit die Stellung der Ausländer in der freiwilligen © vankenversicherung weniger günstig als in der obli- gatorischen. Manchmal besteht aber sogar eine Rechts- Minderung für Ausländer, so z. B., wenn die anerkannten Krankenkassen gehalten sind, jeden die statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllenden Inländer aufzunehmen, wohingegen dem Ausländer die Aufnahme gesetzlich nicht gewährleistet ist. Die Frage ist schwierig und ihre Lösung keineswegs einheitlich; es dürfte sich empfehlen, die Meinungen der Regierungen der Mitgliedstaaten über die von ihnen etwa gewünschten Beschränkungen des Umfanges der Krankenversicherung in Bezug auf Ausländer einzuholen. Altersgrenze. — Nach einigen Krankenversicherungs- gesetzen bestehen Altersgrenzen für den KEintritt und Bestand der Versicherungspflicht. Es wird hier eine Art unwiderlegbarer Vermutung aufgestellt, wonach Lohnarbeit als Quelle des Lebensunterhaltes nur von Personen aus- geübt werden kann, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht ohne ein bestimmtes hohes Lebensalter überschrit- ten zu haben. Solche Altersgrenzen bestehen z. B. in der englischen Krankenversicherung (Mindestalter von 16 und Höchstalter von 70 Jahren), nach dem norwegischen (Mindestalter von 15 Jahren) und portugiesischen (Mindest- alter von 15 und Höchstalter von 75 Jahren) Gesetz.