2 99. — - In der freiwilligen Krankenversicherung spielen die © Mindest- und Höchstaltersgrenzen eine andere Rolle. N So bedeutet im belgischen Hilfskassengesetz die Mindest- N altersgrenze von 18 Jahren, dass eine Person unter 18 Jahren, die nicht für volljährig erklärt wurde, die Mitgliedschaft bei einer anerkannten Hilfskasse nur mit ; Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erlangen kann. Eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Bewer- bung um die Mitgliedschaft kann durch die Satzung der Krankenkasse nach dem dänischen Gesetz vorgesehen werden; sie mag gegebenenfalls einen Nachteil bedeuten, trägt aber dazu bei, dass der freiwillige Beitritt zur Krankenkasse rechtzeitig erfolgt. Aus diesen wenigen Beispielen dürfte hervorgehen, ' dass es sich empfiehlt, die Meinungen der Regierungen der Mitgliedstaaten über etwa vorzusehende Mindest- und Höchstaltersgrenzen kennen zu lernen. Familienangehörige des Arbeitgebers. — Nach den ! meisten obligatorischen Krankenversicherungsgesetzen be- gründet auch entgeltliche Beschäftigung eines Ehegätten durch den anderen keine Versicherungspflicht. Die Ver- sicherungsfreiheit des Ehegatten gründet sich auf, die familienrechtliche Unterhaltungspflicht des als Arbeit- geber aufscheinenden anderen Ehegatten. Die. Versiche- rungsfreiheit des Ehegatten ist festgelegt im deutschen, britischen, österreichischen sowie in anderen Gesetzen. Für die Versicherungsfreiheit der im Betriebe: oder in der Hauswirtschaft des Arbeitgebers Lohnarbeit verrich- tenden Kinder und sonstigen Familienangehörigen kommt den für die Versicherungsfreiheit des Ehegatten mass- gebenden Gründe weit geringere Bedeutung zu. Die positiven, Lösungen weichen erheblich von einander ab. Nach britischem und norwegischem Recht sind für Rech- nung ihrer Eltern entgeltlich arbeitende, ausserhalb deren Hausgemeinschaft lebende Kinder versicherungspflichtig.